Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

— 
87 
„Ehebeschwerde und Auflösungsbitte oder Zernichtungsklage 
„vorgebracht hätte, wegen Unstatthaftigkeit, Unbeweislichkeit 
„oder Unerheblichkeit derselben abgewiesen würde, und nun 
„der gekränkte Theil zu Unterdrückung seiner widrigen Empfin¬ 
„dungen die Trennung begehrte, — neben dem Landrecht 
noch anwendbar sei, wurde in den Gerichten bisher nicht 
bezweifelt, die Auslegung dieser Vorschrift aber war nicht 
gleichförmig. 
Bei einer oberhofgerichtlichen Entscheidung, welche in 
Jahrb. II. S. 155 mitgetheilt ist, ging man von der Ansicht 
aus, daß am Ende eines mißglückten Ehescheidungsprozesses 
nicht jeder Ehetheil, sondern allein derjenige, welcher als 
Beklagter im Scheidungsprozesse obsiegte, als der durch die un¬ 
begründete Klage Gekränkte, zum Behuf der Unterdrückung sei¬ 
ner widrigen Empfindungen zeitliche Trennung begehren könne. 
Bei der in Jahrb. II. S. 339 mitgetheilten Entscheidung 
dagegen war das Hofgericht von der Ansicht ausgegangen, 
daß auch der im Scheidungsprozeß unterlegene Kläger solches 
Begehren stellen könne, der oberste Gerichtshof war aber 
nicht veranlaßt, sich über diese Frage hier auszusprechen. 
Bei der in Jahrb. V. S. 301 mitgetheilten Entscheidung 
wurde zwar auch vom oberhofgerichtlichen Senat über die 
Frage nicht erkannt; inzwischen war dort der oberhofgericht¬ 
liche Referent der Ansicht, daß auch hier das Hofgericht 
mit Recht dem Kläger, welcher sein Scheidungsbegehren 
nicht begründen konnte, einjährige Trennung zu Unter¬ 
drückung widriger Empfindungen zufolge §. 46 der Ehe¬ 
ordnung gestattet hatte. 
In dem gegenwärtig vom zweiten oberhofgerichtlichen 
Senat entschiedenen Falle, wo die Frau gegen den Mann 
auf Scheidung geklagt hatte, weil derselbe einer vor der 
Ehe begangenen widernatürlichen Unzucht zwar überwiesen, 
aber wegen eingetretener Verjährung straflos erklärt worden 
war, ergriff gedachte Frau gegen das ihr Ehescheidungsbe¬ 
gehren abweisende hofgerichtliche Erkenntniß den Rekurs an 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer