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bestritten habe, und wenn man auch von der speciellen Be¬
hauptung solcher Dienstleistungen mit Angabe ihres Um¬
fanges und Kostenbetrages in allen Fällen hinwegsehen kann
wo, wie z. B. bei Neubauten deren wirkliche Leistung in er¬
heblichem Betrage an und für sich schon gewiß ist, so ver¬
hält sich solches doch in Bezug auf Ausbesserungen jeder
Art um deßwillen anders, weil hier selbst bei Hauptausbes¬
serungen Fälle denkbar sind, daß bei dem Bau Hand= und
Fuhrdienste gar nicht, oder doch in ganz unerheblichem
Maaße nothwendig waren.
Was sodann die nähere Bezeichung der Baufälle hin¬
sichtlich ihrer Wichtigkeit anlangt, so ist solche zu Begrün¬
dung der Verpflichtung zu Hand- und Fuhrdiensten ganz
in derselben Weise, wie zur Begründung der Hauptbau¬
pflicht erforderlich, da hier jedenfalls so viel gewiß ist, daß
der ordentliche Bauherr nur bei einem Neubau oder einer
Hauptausbesserung durch Leistung der Nebendienste auch zu
diesen verpflichtet werden kann; während es im einzelnen
Fall noch in das Ermessen des Richters gestellt sein dürfte
ob die bei wirklichen Hauptausbesserungen vom Hauptbau¬
herrn einmal mit übernommenen Nebendienste von dem Be¬
lang waren, daß daraus eher auf eine Anerkennung der
Schuldigkeit zu schließen wäre, als daß man annehmen
könnte, der Bauherr habe diese Nebendienste nur deßhalb
selbst besorgt, weil darin für ihn eine geringere Belästigung
lag, als in der Requisition der Kirchspielsgemeinde.
D. Red.
Ueber §. 46 der Eheordnung.
I. S. Müller gegen Müller, Chescheidung betreffend.
Daß der §. 46 der Eheordnung und insbesondere der
Abs. a, welcher die gebotene Ehetrennung „auf ein Jahr
„dann zuläßt, wenn ein Ehegatte wider den andern eine
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