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Ueber Kirchenbaupflicht, insbesondere die Aus¬
legung des Bauedikts §. 15, die Hand= und
Fuhrarbeiten zu Kirchenbauten betreffend.
(Fiskus gegen Sasbach.
Der großh. Domainenfiskus, welcher als Zehntherr für
den Thurm und das Chor der Kirche und das Pfarrhaus
zu Sasbach baupflichtig ist, nahm die Kirchspielsgemeinde
auf Anerkennung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu Leistung
der Hand= und Fuhrdienste bei solchen Bauten behufs der
Zehntablösung in Anspruch.
Die Gemeinde aber behauptete ihre Freiheit von solcher
Verpflichtung aus dem Grunde, weil der klagende Fiskus
und sein Rechtsvorgänger das ehemalige Kloster Schuttern
seit mehr als 80 Jahren bei allen Baufällen fragliche Hand¬
und Fuhrdienste auf seine Kosten übernommen habe, und
dadurch die Freiheit der beklagten Gemeinde verjährt sei.
Es wurden dabei verschiedene Baufakta theils mittelst bloßer
Angabe der Jahre, in welchen solche vorkamen, theils auch
unter Andeutung der Art der Ausbesserung, welche statt ge¬
habt haben solle, angeführt; so wurde namentlich hinsicht¬
lich des Thurms und Chors gesagt, daß in den Jahren
1835 und 1839 das Dach umgedeckt worden sei.
Eben so wurde wie gesagt im Allgemeinen behauptet,
daß bei den Baufällen immer der hauptbaupflichtige Zehnt¬
herr auch die Hand= und Fuhrdienste in seinen Kosten ge¬
leistet habe; es wurden aber weder die einzelnen Baufälle
hinsichtlich ihres Umfanges und Kostenaufwandes genau be¬
zeichnet, noch die dabei erforderlich gewesenen Hand- und
Fuhrdienste im Besondern angegeben.
Gleichzeitig wurde hinsichtlich der Baupflicht am Thurm,
gestützt auf eine alte Urkunde, die Behauptung aufgestellt,
daß der klagende Fiskus seine Verpflichtung ohne Beihülfe
der Gemeinde zu bauen ausdrücklich anerkannt habe.
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Max-Planck-Institut für