Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Aus eben diesem Grunde ist nach Ansicht des L. R. S. 
1156 a, der ohnehin nicht in gehöriger Form vor dem Rich¬ 
ter zweiter Instanz angetretene Zeugenbeweis über die Ab¬ 
sicht des Erblassers unzuläßig. 
Was die Klage auf Sicherheitsleistung wegen den 1000 fl. 
betrifft, welche dem Kläger von der Karoline Wenz als 
Faustpfand eingesetzt wurden, so hat Kläger in seiner Aa¬ 
tionseinwendungsschrift auf das desfallsige Klagbegehren aus¬ 
drücklich verzichtet, weßhalb es in dieser Beziehung keines 
Erkenntnisses bedurfte, wiewohl zufolge Pr.=O. §. 809 bei 
der Kostenbestimmung hierauf Rücksicht zu nehmen war. 
D. Red. 
1) Der Kirchenbaupflichtige Zehntherr kann 
bei Ablösung der Baulast zu mehr nicht als zur 
Abtretung des ganzen Zehntablösungskapitals 
angehalten werden. 
2) Zu Prozessen über den Betrag des Bau¬ 
lastenablösungskapitals ist auch die politische 
Gemeinde legitimirt. 
3) Wenn der Richter erster Instanz eine 
Klage abgewiesen hat, so ist dieß ein Ender¬ 
kenntniß, und die Zurückweisung nach Pr.=O. 
§. 1223 ausgeschlossen, auch wenn die Abwei¬ 
sung nur auf den Grund der mangelnden Ak¬ 
tivlegitimation geschah, und der Appellations¬ 
richter, welcher den Kläger für legitimirt hält 
hat in der Sache selbst zu erkennen. 
(Gemeinde Forchheim gegen großh. Domainenfiskus, Entrichtung 
eines Baulastenkapitals betreffend.) 
In Forchheim war der großh. Domainensiskus in An¬ 
sehung des alten Zehntens zu zwei Drittheilen und in Anse¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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