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Will man aber auch über diesen Mangel hinwegsehen,
und in der Behauptung der fehlenden polizeilichen Bestä¬
tigung zugleich die Behauptung finden, daß die Vertragsur¬
kunde der Polizeiobrigkeit zur Bestätigung nicht vorgelegt
worden sei, so mußte doch die Klage aus dem weiteren
Grunde verworfen werden, weil sich in dem eingeleiteten
Beweisverfahren erster Instanz herausgestellt hat, daß der
in der Klage behauptete Mangel der polizeilichen Bestätigung
nicht vorhanden ist, indem sich durch die Vorlage der Ur¬
schrift des Vertrages vom 13. Juli 1839 ergeben hat,
daß derselbe von dem großh. Bezirksamte Staufen unter
dem 14. August 1839 polizeilich bestätigt wurde.
In dem Beweisverfahren und in zweiter Instanz ist
zwar diese polizeiliche Bestätigung als nichtig angefochten,
weil das Bezirksamt Staufen nicht die zu derselben zustän¬
dige Polizeibehörde gewesen sei.
Diese Anfechtung ist aber aus den zu dem hofgericht¬
lichen Urtheile entwickelten Entscheidungsgründen als unbe¬
gründet zu betrachten, und es kann daher der Kläger, auch
wenn man über den oben angeführten Mangel der Klage
hinwegsieht, durch die Abweisung mit seiner Klage, soweit
sie auf den Mangel der polizeilichen Bestätigung gestützt
werden wollte, nicht für beschwert gehalten werden.
Aus diesen Gründen, und nach Ansicht des §. 169 der
Pr.=O., den Kostenpunkt betreffend, wurde wie geschehen
D. Red.
erkannt.
Eigenthumsklage auf Gemeindsallmenden,
was zu deren Begründung erforderlich, ob ins¬
besondere auch Grundbuchseintrag verlangt wer¬
den kann.
Der Eigenthümer, so fern er mit dem Inha¬
ber der Liegenschaft darüber in Vertragsverhält=
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