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16. 1) In wieferne können Nachlaßvergleiche in Handelsganten
von den Gläubigern nach richterlicher Bestätigung angefochten
werden (A.S. 218 — 225). 2) Können Ungültigkeits= (Nichtig=
keits=) Gründe gegen einen Nachlaßvergleich auch im Weg der
Replik vorgebracht, oder nur durch eine Nichtigkeitsklage
geltend gemacht werden? S. 325.
47.
1) Ungültigkeit eines Ankaufs von Mündelgut durch den nach
§. 17 des zweiten Einführungsedicts zum Landrecht aufgestellten
vormundschaftlichen Beistand (L.R.S. 450 u. 1596).
2)
Der
Vormundschaftsbeistand kann Ersatz der Meliorationen fodern.
die er auf das von ihm in gutem Glauben erkaufte Gut des
Mündels verwendet hat (L.R.S. 555), und es steht ihm, bis
der Ersatz erfolgt, das Retentionsrecht zu. S. 332.
48.
1) Die rechtshängige Sache begründet die Fortdauer der Ge¬
richtsbarkeit des Civilgerichts, auch wenn der Beklagte wäh¬
rend des Prozesses in den Militärstand tritt. (§§. 44 u. 257
No. 5 der Pr.=O., §. 3350 von Cavans Militarrecht und 9.
Organisationsedict vom 21. März 1803). 2) Competenzstreitig¬
keiten zwischen Civil= und Militär= Justizbehörden in burgerli¬
chen Processen entscheidet das Oberhofgericht nach Maasgabe
des §. 52 der Pr.=O., welcher Vorschrift §. 3 der landesherr¬
lichen Verordnung vom 23. December 1844, die Organisation
des Staatsraths betreffend, nicht entgegensteht. S. 347.
49.
1) Die Uebergehung eines Klagpunktes im Urtheil ist nicht still¬
schweigende Aberkennung desselben, es steht deshalb einer neuen
Klage über diesen Punkt die Einrede der rechtskräftigen Ent¬
scheidung nicht entgegen. 2) Die Erhebung eines Präjudicial¬
streits hindert den Lauf der Verjährung hinsichtlich der An¬
sprüche, für welche der Streit präjudiciell ist. S. 350.
50.
1) Demjenigen, welcher in Bezug auf eine noch zu erhebende
Klage eine einstweilige Verfügung vom Richter erwirkt hat, ist
auf Begehren seines Gegners zu Erhebung dieser Klage bei
Verlust der einstweiligen Verfügung ein Termin richterlich an¬
zuberaumen. 2) Das Begehren, daß die Klagerhebung bei Ver¬
lust der Klage befohlen werden wolle, schließt auch das Begeh¬
ren in sich ein, daß der Verlust der einstweiligen Verfügung
angedroht werden wolle. S. 358.
51.
1) Eine Ehefrau wird zu Rechtshandlungen auch da gültig durch
ihren Mann ermächtigt, wo dieser bei der Handlung betheiligt
ist. L. R.S. 217 — 19 und Lauckhard Rechtsfälle II. 29. 2) Ap¬
pellation gegen den Distributionsbescheid findet nur unter den
Bedingungen der Pr.=O. §§. 929 und 930 statt. S. 365.
52.
Schuldbefreiung durch freiwillige Zurückgabe der Schuldurkunde.
L.R.S. 1382. S. 368.
53.
Freiwilliges Geständniß der Vaterschaft. L.R.S. 340 a. S. 373.
54. 1) Der Vergleich über eine zukünftige Erbschaft wird rechts¬
beständig durch rechtskräftige Abweisung einer Klage auf Um¬
stoßung. 2) Die Erbtheilsforderung (hereditatis petitio) begreift
auch die Pflichttheilsforderung als das Mindere in sich. S. 377.
55.
1) Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten
über die Berechtigung zum Genusse von Studienstiftungen.
2) Auslegung einer Stiftungsurkunde. L.R.S. 1100 da. und
1100 dc., 1156 a. S. 387.
Max-Planck-Institut für