Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

VI 
16. 1) In wieferne können Nachlaßvergleiche in Handelsganten 
von den Gläubigern nach richterlicher Bestätigung angefochten 
werden (A.S. 218 — 225). 2) Können Ungültigkeits= (Nichtig= 
keits=) Gründe gegen einen Nachlaßvergleich auch im Weg der 
Replik vorgebracht, oder nur durch eine Nichtigkeitsklage 
geltend gemacht werden? S. 325. 
47. 
1) Ungültigkeit eines Ankaufs von Mündelgut durch den nach 
§. 17 des zweiten Einführungsedicts zum Landrecht aufgestellten 
vormundschaftlichen Beistand (L.R.S. 450 u. 1596). 
2) 
Der 
Vormundschaftsbeistand kann Ersatz der Meliorationen fodern. 
die er auf das von ihm in gutem Glauben erkaufte Gut des 
Mündels verwendet hat (L.R.S. 555), und es steht ihm, bis 
der Ersatz erfolgt, das Retentionsrecht zu. S. 332. 
48. 
1) Die rechtshängige Sache begründet die Fortdauer der Ge¬ 
richtsbarkeit des Civilgerichts, auch wenn der Beklagte wäh¬ 
rend des Prozesses in den Militärstand tritt. (§§. 44 u. 257 
No. 5 der Pr.=O., §. 3350 von Cavans Militarrecht und 9. 
Organisationsedict vom 21. März 1803). 2) Competenzstreitig¬ 
keiten zwischen Civil= und Militär= Justizbehörden in burgerli¬ 
chen Processen entscheidet das Oberhofgericht nach Maasgabe 
des §. 52 der Pr.=O., welcher Vorschrift §. 3 der landesherr¬ 
lichen Verordnung vom 23. December 1844, die Organisation 
des Staatsraths betreffend, nicht entgegensteht. S. 347. 
49. 
1) Die Uebergehung eines Klagpunktes im Urtheil ist nicht still¬ 
schweigende Aberkennung desselben, es steht deshalb einer neuen 
Klage über diesen Punkt die Einrede der rechtskräftigen Ent¬ 
scheidung nicht entgegen. 2) Die Erhebung eines Präjudicial¬ 
streits hindert den Lauf der Verjährung hinsichtlich der An¬ 
sprüche, für welche der Streit präjudiciell ist. S. 350. 
50. 
1) Demjenigen, welcher in Bezug auf eine noch zu erhebende 
Klage eine einstweilige Verfügung vom Richter erwirkt hat, ist 
auf Begehren seines Gegners zu Erhebung dieser Klage bei 
Verlust der einstweiligen Verfügung ein Termin richterlich an¬ 
zuberaumen. 2) Das Begehren, daß die Klagerhebung bei Ver¬ 
lust der Klage befohlen werden wolle, schließt auch das Begeh¬ 
ren in sich ein, daß der Verlust der einstweiligen Verfügung 
angedroht werden wolle. S. 358. 
51. 
1) Eine Ehefrau wird zu Rechtshandlungen auch da gültig durch 
ihren Mann ermächtigt, wo dieser bei der Handlung betheiligt 
ist. L. R.S. 217 — 19 und Lauckhard Rechtsfälle II. 29. 2) Ap¬ 
pellation gegen den Distributionsbescheid findet nur unter den 
Bedingungen der Pr.=O. §§. 929 und 930 statt. S. 365. 
52. 
Schuldbefreiung durch freiwillige Zurückgabe der Schuldurkunde. 
L.R.S. 1382. S. 368. 
53. 
Freiwilliges Geständniß der Vaterschaft. L.R.S. 340 a. S. 373. 
54. 1) Der Vergleich über eine zukünftige Erbschaft wird rechts¬ 
beständig durch rechtskräftige Abweisung einer Klage auf Um¬ 
stoßung. 2) Die Erbtheilsforderung (hereditatis petitio) begreift 
auch die Pflichttheilsforderung als das Mindere in sich. S. 377. 
55. 
1) Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten 
über die Berechtigung zum Genusse von Studienstiftungen. 
2) Auslegung einer Stiftungsurkunde. L.R.S. 1100 da. und 
1100 dc., 1156 a. S. 387. 
Max-Planck-Institut für
	        
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