56
1) Zur Begründung einer Klage auf Ver¬
nichtung eines Verpfründungsvertrags ist die
Behauptung, daß solcher nicht polizeilich bestä¬
tigt worden sei, ungeeignet; sondern die Be¬
hauptung unterbliebener Vorlage bei der Obrig¬
keit erforderlich.
2) Kömmt den Gerichten ein Erkenntniß
darüber zu, ob die bestätigende Polizeibehörde
hierzu kompetent gewesen?
3) Die Vorlage durch das Amtsrevisorat auch
ohne besondern Antrag der Parteien ist als Na¬
mens deren geschehen, und dem Zweck des Ge¬
setzes genügend zu erachten.
(Tritschler gegen Kiefer, Aufhebung eines Verpfründungsvertrags.)
Am 13. Juli 1839 schloß Georg Tritschler von Willers¬
bach, Landamts Freiburg, mit dem Valentin Kiefer und dessen
Kindern zu Oehlinsweiler, Amts Staufen, einen Vertrag, wor¬
nach ersterer sich zu den letztern in lebenslängliche Ver¬
pfründung begab, diese sich zur Versorgung desselben mit
Wohnung in dem, den Kindern des Kiefer gehörigen Hause,
Verköstigung und Verpflegung in gesunden und kranken
Tagen verpflichteten, und der Pfründnehmer die Verbind¬
lichkeit übernahm, den Pründgebern 2000 fl. und zwar 1000 fl.
in einem Vierteljahr und 1000 fl. in einem halben Jahr
zu bezahlen.
Dabei wurde bedungen, daß wenn Uneinigkeiten entstehen
sollten, welche das Beisammenwohnen der Kontrahenten
nicht ferner zulassen, die Pfründgeber verbunden seien, dem
Pfründnehmer im Ort Oehlinsbach eine Wohnung zu miethen,
worin derselbe bequem wohnen könne.
Die Vormünder der minderjährigen Kieferschen Kinder
wirkten zum Vertrag mit, er wurde vom Familienrath gut
Max-Planck-Institut für