Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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1) Zur Begründung einer Klage auf Ver¬ 
nichtung eines Verpfründungsvertrags ist die 
Behauptung, daß solcher nicht polizeilich bestä¬ 
tigt worden sei, ungeeignet; sondern die Be¬ 
hauptung unterbliebener Vorlage bei der Obrig¬ 
keit erforderlich. 
2) Kömmt den Gerichten ein Erkenntniß 
darüber zu, ob die bestätigende Polizeibehörde 
hierzu kompetent gewesen? 
3) Die Vorlage durch das Amtsrevisorat auch 
ohne besondern Antrag der Parteien ist als Na¬ 
mens deren geschehen, und dem Zweck des Ge¬ 
setzes genügend zu erachten. 
(Tritschler gegen Kiefer, Aufhebung eines Verpfründungsvertrags.) 
Am 13. Juli 1839 schloß Georg Tritschler von Willers¬ 
bach, Landamts Freiburg, mit dem Valentin Kiefer und dessen 
Kindern zu Oehlinsweiler, Amts Staufen, einen Vertrag, wor¬ 
nach ersterer sich zu den letztern in lebenslängliche Ver¬ 
pfründung begab, diese sich zur Versorgung desselben mit 
Wohnung in dem, den Kindern des Kiefer gehörigen Hause, 
Verköstigung und Verpflegung in gesunden und kranken 
Tagen verpflichteten, und der Pfründnehmer die Verbind¬ 
lichkeit übernahm, den Pründgebern 2000 fl. und zwar 1000 fl. 
in einem Vierteljahr und 1000 fl. in einem halben Jahr 
zu bezahlen. 
Dabei wurde bedungen, daß wenn Uneinigkeiten entstehen 
sollten, welche das Beisammenwohnen der Kontrahenten 
nicht ferner zulassen, die Pfründgeber verbunden seien, dem 
Pfründnehmer im Ort Oehlinsbach eine Wohnung zu miethen, 
worin derselbe bequem wohnen könne. 
Die Vormünder der minderjährigen Kieferschen Kinder 
wirkten zum Vertrag mit, er wurde vom Familienrath gut 
Max-Planck-Institut für
	        
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