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Register.
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Ablösung der Baulast, der kirchenbaupflichtige Zehntherr
kann dabei zu mehr nicht, als zur Abtretung des ganzen
Zehntablösungskapitals angehalten werden. S. 73.
Absicht zu beleidigen und deren Beweis bei objektiv ehrenrüh¬
rigen Aeußerungen. S. 263.
Abweisung einer Klage in erster Instanz gilt als Enderkennt¬
niß und die Zurückweisung (nach §. 1223 der Pr.=O.) ist
ausgeschlossen. S. 73.
Abwesenheit, als Grund der Aufhebung eines Versäumungs¬
erkenntnisses. S. 88.
Abwesenheitspfleger, Voraussetzung der Bestellung dessel¬
ben zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts Namens des Abwe¬
senden. S. 489.
Alter der Zeugen beim Beweis der unvordenklichen Verjährung.
S. 234.
Anerkennung einer Schuldforderung als Klaggrund. S. 239.
Anfechtung der Veräußerung eines Lehens= oder Stammguts¬
bestandtheils auf den Grund des L.R.S. 1599. S. 19.
Anticipirte Beweiseinreden hindern den rechtzeitigen Vortrag
geänderter Beweiseinreden nicht. S. 497.
Anweisung an Zahlungsstatt. S. 220. — S. 542.; — an
den Schuldner zur Zahlung an einen Dritten. S. 542.
Appellation gegen den Distributionsbescheid findet nur unter
der Bedingung der Pr.=O. §§. 929 und 930 statt. S. 365.;
gegen ein zur Zeit abweisendes Erkenntniß. S. 448.;
gegen ein Purifikationserkenntniß. S. 526.
Appellationsfristen in Streitigkeiten über Zehntablösungen.
S. 131.
gegen Versäu¬
Armenparteien, Wiederherstellung derselben
S. 483.
mung der Fristen. S. 493. — S. 455. -
Max-Planck-Institut für
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