Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

n ) 14 ne 1 06 
in 
112 
1. Nur gegen Enderkenntnisse in Strafsa¬ 
chen findet das ordentliche Rechtsmittel des Re¬ 
kurses statt, gegen andere Erkenntnisse und Ver¬ 
fügungen kann lediglich eine Beschwerdeführung 
gebraucht werden. 
2. Der Untersuchungsrichter ist befugt, auf 
Antrag der durch ein Verbrechen Beschädigten 
diejenigen einstweiligen Vorkehrungen zu tref¬ 
fen, welche zur Sicherung der Entschädigungs¬ 
ansprüche nöthig sind. 
3. Er hat aber auch die Pflicht, dadurch ver¬ 
anlaßte Einsprachen Dritter sofort rechtlich zu 
verbescheiden. 
(I. U. S. gegen N. in Freiburg wegen Rechnersuntreue. 
Eisenbahnkassier N. in Freiburg, angeschuldigt, einen 
Casseneingriff von einigen tausend Gulden verübt zu haben, 
ging flüchtig, und nach eingeleiteter Untersuchung wurde 
auf Antrag der Verwaltungsbehörde von dem mit der Un¬ 
tersuchung beauftragten Stadtamte Freiburg das Mobiliar¬ 
vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt, welchen 
das Amtsrevisorat mittelst Verzeichung und Siegelanlegung 
vollzog. 
Die Ehefrau des Angeschuldigten erhob hiegegen Ein¬ 
sprache in sofern, als sich der Beschlag auch auf ihre Fahr¬ 
nisse erstreckte und zwar unter Produzirung ihres Ehever¬ 
trages, wornach ihr 1822 fl. betragendes Fahrnißbeibringen 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer