n ) 14 ne 1 06
in
112
1. Nur gegen Enderkenntnisse in Strafsa¬
chen findet das ordentliche Rechtsmittel des Re¬
kurses statt, gegen andere Erkenntnisse und Ver¬
fügungen kann lediglich eine Beschwerdeführung
gebraucht werden.
2. Der Untersuchungsrichter ist befugt, auf
Antrag der durch ein Verbrechen Beschädigten
diejenigen einstweiligen Vorkehrungen zu tref¬
fen, welche zur Sicherung der Entschädigungs¬
ansprüche nöthig sind.
3. Er hat aber auch die Pflicht, dadurch ver¬
anlaßte Einsprachen Dritter sofort rechtlich zu
verbescheiden.
(I. U. S. gegen N. in Freiburg wegen Rechnersuntreue.
Eisenbahnkassier N. in Freiburg, angeschuldigt, einen
Casseneingriff von einigen tausend Gulden verübt zu haben,
ging flüchtig, und nach eingeleiteter Untersuchung wurde
auf Antrag der Verwaltungsbehörde von dem mit der Un¬
tersuchung beauftragten Stadtamte Freiburg das Mobiliar¬
vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt, welchen
das Amtsrevisorat mittelst Verzeichung und Siegelanlegung
vollzog.
Die Ehefrau des Angeschuldigten erhob hiegegen Ein¬
sprache in sofern, als sich der Beschlag auch auf ihre Fahr¬
nisse erstreckte und zwar unter Produzirung ihres Ehever¬
trages, wornach ihr 1822 fl. betragendes Fahrnißbeibringen
Max-Planck-Institut für