Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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nach §. 1206 im abgekürzten Verfahren auf 8 und 21 Tage 
beschränkt sind, im §. 66 des Zehntablösungsgesetzes derjeni¬ 
gen Partei, welche mit dem unterrichterlichen Urtheil nicht 
zufrieden ist, zur Berufung an das Gericht zweiter Jnstanz 
überhaupt eine Frist von 4 Wochen angesetzt wurde. Diese 
neue Bestimmung der Dauer der Appellationsfrist ist ohne 
Zweifel auf Beschleunigung des Verfahrens berechnet, dessen 
Uebergang in die höhere Jnstanz zur Verzögerung der end= 
gültigen Entscheidung nicht begünstigt sein soll, wie sich dieß 
auch aus der weitern Vorschrift des §. 66 ergibt, wornach 
das zufolge der §§. 1173 und 1239 der Proz.=Ordnung bei 
einer bestimmten Streitsumme sonst immer statthafte Rechts¬ 
mittel der Oberappellation gar nicht zulässig ist, wenn die 
Gerichte erster und zweiter Instanz gleichförmig erkannt ha= 
ben. Es muß daher angenommen werden, daß der Gesetz= 
geber für die Einführung der Appellation in solchen Prozes¬ 
sen nur eine Frist in der beschränkten Dauer von 4 Wo¬ 
chen festsetzen und eine besondere kürzere Frist zur Anmel= 
dung derselben nicht beibehalten wollte. Nach der Aufhebung 
jener Sonderung der Fristen für die beiden Prozeßhandlun¬ 
gen der Anzeige und der Rechtfertigung der Appellation, fehlt 
aber die nothwendige Voraussetzung zur Anwendung der 
§§. 1201 und 1203, wonach bei verschiedenen Fristen das 
rechtzeitige Anzeigen der Appellation auch ohne Einführung 
derselben dem Appellanten sein Rechtsmittel insofern bewahrt, 
als solches erst durch das Hinzukommen der Verfallenerklä¬ 
rung und des Ablaufs der Wiederherstellungsfrist verloren 
geht. Diese Vergünstigung, von welcher die Prozeßvorschrif= 
ten des Zehntablösungsgesetzes nichts enthalten, auch bei der 
hier für die ganze Thätigkeit des Appellanten ohne Trennung 
bestimmten Frist von 4 Wochen einzuräumen, somit die Ap¬ 
pellation bis zu einer Verfallenerklärung und dem Ablauf 
der Wiederherstellungsfrist noch zuzulassen, wenn sie nur in= 
nerhalb jener Frist angezeigt worden ist, wäre überdieß ge= 
gen die erklärte Absicht des Gesetzes, indem mit dieser Aus= 
Max-Planck-Institut für
	        
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