Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Fälschung nicht allein durch betrügliche Veränderung einer 
ächten Urkunde begangen wird, sondern auch durch die be¬ 
trügliche Verfertigung einer unächten (falschen) Urkunde und 
den Gebrauch derselben als einer ächten, wobei es keinen 
Unterschied macht, ob unter den falschen Inhalt auch noch 
eine falsche Unterschrift gesetzt oder aber einer ächten Unter= 
schrift gegen Wissen und Willen des Urhebers der Unter¬ 
schrift blos ein falscher Inhalt vorangesetzt wird, indem in 
dem einen wie im andern Falle die wesentlichen Merkmale 
der Fälschung vorhanden sind (vergl. Feuerbach Lehrb. d. 
p. Rh. §. 415 und das neue Strafges. §§. 430 und 434), 
und auch die Wirkung im Falle der Geltendmachung und 
des Gelingens die gleiche ist. Zweitens kann aber auch 
dieser Einrede das angebliche Geständniß des Beklagten 
in der Vernehmlassung nicht entgegenstehen, welches Ge¬ 
ständniß in der Erklärung des Beklagten gefunden wird, 
daß Moses Degen ihm, Beklagten, der Geschriebenes nicht 
lesen könne, eine auf einen halben Bogen Papier geschriebene 
Schuldurkunde für 24 fl. vorgelesen und zur Unterschrift 
vorgelegt habe. Dies ist kein Geständniß, d. h. Einbe¬ 
kenntniß oder Einräumung von Thatsachen, welche die Ge¬ 
genpartei behauptet hat (Grolman, Theorie des gerichtl. 
Verf. §. 82 a. Gönner, Handb. Bd. II. S. 371), sondern 
eine Beweiseinrede, und als solche durfte sie erst nach 
Antretung des Beweises vorgetragen werden (§. 423 
ff. Pr.=O.), und einer von dem Anwalte ordnungswidrig 
antizipirten Beweiseinrede kann um so weniger irgend ein 
rechtlicher Werth beigelegt werden, als die Kläger selbst das 
Thatsächliche der antizipirten Beweiseinrede in Widerspruch 
gezogen haben (S. 18 der A. Acten). Schließt aber jene 
frühere Erklärung, soweit sie das Zustandekommen der Ur¬ 
kunde betrifft, hiernach kein Geständniß in sich, so kann auch 
von dem Widerruf eines solchen keine Rede sein. Nach 
dem Vorgetragenen schon an und für sich werthlos, erscheint 
dieselbe durch die später rechtzeitig vorgetragene Beweisein¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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