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Fälschung nicht allein durch betrügliche Veränderung einer
ächten Urkunde begangen wird, sondern auch durch die be¬
trügliche Verfertigung einer unächten (falschen) Urkunde und
den Gebrauch derselben als einer ächten, wobei es keinen
Unterschied macht, ob unter den falschen Inhalt auch noch
eine falsche Unterschrift gesetzt oder aber einer ächten Unter=
schrift gegen Wissen und Willen des Urhebers der Unter¬
schrift blos ein falscher Inhalt vorangesetzt wird, indem in
dem einen wie im andern Falle die wesentlichen Merkmale
der Fälschung vorhanden sind (vergl. Feuerbach Lehrb. d.
p. Rh. §. 415 und das neue Strafges. §§. 430 und 434),
und auch die Wirkung im Falle der Geltendmachung und
des Gelingens die gleiche ist. Zweitens kann aber auch
dieser Einrede das angebliche Geständniß des Beklagten
in der Vernehmlassung nicht entgegenstehen, welches Ge¬
ständniß in der Erklärung des Beklagten gefunden wird,
daß Moses Degen ihm, Beklagten, der Geschriebenes nicht
lesen könne, eine auf einen halben Bogen Papier geschriebene
Schuldurkunde für 24 fl. vorgelesen und zur Unterschrift
vorgelegt habe. Dies ist kein Geständniß, d. h. Einbe¬
kenntniß oder Einräumung von Thatsachen, welche die Ge¬
genpartei behauptet hat (Grolman, Theorie des gerichtl.
Verf. §. 82 a. Gönner, Handb. Bd. II. S. 371), sondern
eine Beweiseinrede, und als solche durfte sie erst nach
Antretung des Beweises vorgetragen werden (§. 423
ff. Pr.=O.), und einer von dem Anwalte ordnungswidrig
antizipirten Beweiseinrede kann um so weniger irgend ein
rechtlicher Werth beigelegt werden, als die Kläger selbst das
Thatsächliche der antizipirten Beweiseinrede in Widerspruch
gezogen haben (S. 18 der A. Acten). Schließt aber jene
frühere Erklärung, soweit sie das Zustandekommen der Ur¬
kunde betrifft, hiernach kein Geständniß in sich, so kann auch
von dem Widerruf eines solchen keine Rede sein. Nach
dem Vorgetragenen schon an und für sich werthlos, erscheint
dieselbe durch die später rechtzeitig vorgetragene Beweisein¬
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