505
und der Beweis dieser Einrede hebt jene Vermuthung auf.
Es fragt sich daher, ob diese Einrede gehörig vorgeschützt
und begründet sei?
Das großh. Hofgericht hat dies nicht angenommen, es
ging vielmehr davon aus, daß die Einwendung des Beklag¬
ten nur eine Abweichung in der Summe darstelle, und daß
überdem der vorgetragenen Beweiseinrede das derselben
theilweise widersprechende Geständniß in der Vernehmlassung
entgegenstehe, welches der Beklagte im Wege des Widerrufs
(§. 148 ff. Pr.=O.) hätte beseitigen müssen; da dies nicht
geschehen sei, so könne es auch auf die spätere Behauptung
und den deßfalls zugeschobenen Eid nicht ankommen. Diese
Ansicht zeigt sich aber bei näherer Betrachtung als irrig.
Denn Erstens liegt in dem thatsächlichen Vorbringen der
Beweiseinrede, wie solche das Protokoll vom 15. Mai 1845
enthält und Beklagter sie in die Appellationsbeschwerdeschrift
wiederholt aufgenommen hat, — daß nämlich Kläger Mo¬
ses Degen am 20. October 1844, als Beklagter eben von
dem Exequenten Mann gedrängt worden, ihm Beklagten
eine baare Summe von 22 fl. dargeliehen habe, und dafür
eine Schuldurkunde über 24 fl. vom Beklagten habe ausge¬
stellt werden sollen, daß aber Moses Degen erklärt habe,
daß er außer Stand sei, in so großer Eile — da der Exe¬
quent vor dessen Haus auf das Geld gewartet habe — die
Schuldurkunde über das Darlehen zu fertigen, und daß er
deßhalb dem Beklagten den blauen Bogen Papier, auf wel¬
chem nun die eingeklagte Handschrift stehe, mit der Auffor¬
derung auf den Tisch gelegt habe, er Beklagter solle seinen
Namen in die Mitte des Bogens schreiben, er Moses De¬
gen werde später die Schuldurkunde über 24 fl. vor seinen
Namen schreiben; daß nun aber, statt nach der Verabredung
das Blanquett auszufüllen, von den Klägern betrügerischer
Weise zu ihren Gunsten die Schuldurkunde für 1244 fl.
darüber gesetzt worden sei, — unzweifelhaft die Behauptung
der Fälschung der in Frage stehenden Urkunde, da eine
Max-Planck-Institut für