493
Fälle, wo ein Vorgang gar keine Rechtswirkung hervorzu¬
bringen geeignet ist (inter tertios actum), oder wo eine
Theilung vermöge gesetzlicher Bestimmung nur als fürsorg¬
liche gilt, mithin einer Umstoßung überall nicht bedarf, für
D. Red.
unanwendbar erachtet.
Wiederherstellung der Armenparteien gegen
Versäumung der Fristen.
(Sondheimer gegen Schmitt.)
Das Erkenntniß des Unterrichters, welcher den Beklagten
zur Räumung eines Erbbestandgutes verurtheilte, wurde
ihm am 15. October 1845 mit Belehrung über das zuste¬
hende Rechtsmittel verkündet, worauf er erst am 31. Octo¬
ber, mithin nach Ablauf der 14tägigen Nothfrist des §. 1187
der Pr.=O., eine Appellationsanzeige beim Unterrichter, und
erst am 24. November, folglich wenige Tage vor dem Ende
der 42tägigen Nothfrist des §. 1197, ein Gesuch um Zu¬
lassung zum Armenrecht beim Appellationsgericht einreichte.
Durch hofgerichtliche Verfügung vom 29. November wurde
dieser Bitte willfahrt, und ihm von Amtswegen ein An¬
walt beigegeben, welcher unter Gestattung der Acteneinsicht
mit Einführung des geeigneten Rechtsmittels beauftragt
wurde, aber nach der am 3. December erfolgten Zustellung
des Auftrags erst am 20. Januar 1846, somit lange nach
Umlauf der Nothfristen, die Beschwerdeschrift übergab, in
welcher er wegen Verspätung um Restitution auf den Grund
höherer Gewalt bat, weil die Armuth als solche anzusehen,
auch seither von den Gerichten so angesehen worden sei.
Nachdem der Anwalt zur Nachweisung der Rechtzeitig¬
keit der Appellation vorgeladen und gehört war, wurde
das eingeführte Rechtsmittel durch hofgerichtliches Erkennt¬
niß vom 21. Februar 1846 als unstatthaft verworfen, in¬
Max-Planck-Institut für