Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

493 
Fälle, wo ein Vorgang gar keine Rechtswirkung hervorzu¬ 
bringen geeignet ist (inter tertios actum), oder wo eine 
Theilung vermöge gesetzlicher Bestimmung nur als fürsorg¬ 
liche gilt, mithin einer Umstoßung überall nicht bedarf, für 
D. Red. 
unanwendbar erachtet. 
Wiederherstellung der Armenparteien gegen 
Versäumung der Fristen. 
(Sondheimer gegen Schmitt.) 
Das Erkenntniß des Unterrichters, welcher den Beklagten 
zur Räumung eines Erbbestandgutes verurtheilte, wurde 
ihm am 15. October 1845 mit Belehrung über das zuste¬ 
hende Rechtsmittel verkündet, worauf er erst am 31. Octo¬ 
ber, mithin nach Ablauf der 14tägigen Nothfrist des §. 1187 
der Pr.=O., eine Appellationsanzeige beim Unterrichter, und 
erst am 24. November, folglich wenige Tage vor dem Ende 
der 42tägigen Nothfrist des §. 1197, ein Gesuch um Zu¬ 
lassung zum Armenrecht beim Appellationsgericht einreichte. 
Durch hofgerichtliche Verfügung vom 29. November wurde 
dieser Bitte willfahrt, und ihm von Amtswegen ein An¬ 
walt beigegeben, welcher unter Gestattung der Acteneinsicht 
mit Einführung des geeigneten Rechtsmittels beauftragt 
wurde, aber nach der am 3. December erfolgten Zustellung 
des Auftrags erst am 20. Januar 1846, somit lange nach 
Umlauf der Nothfristen, die Beschwerdeschrift übergab, in 
welcher er wegen Verspätung um Restitution auf den Grund 
höherer Gewalt bat, weil die Armuth als solche anzusehen, 
auch seither von den Gerichten so angesehen worden sei. 
Nachdem der Anwalt zur Nachweisung der Rechtzeitig¬ 
keit der Appellation vorgeladen und gehört war, wurde 
das eingeführte Rechtsmittel durch hofgerichtliches Erkennt¬ 
niß vom 21. Februar 1846 als unstatthaft verworfen, in¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer