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wesentlich erachtete, daß zur Zeit, wo die unter einem
Eigenthümer vereinigten Liegenschaften getrennt werden, die
Merkmale der Dienstbarkeit noch sichtbar sein müssen, indem
es sonst an dem Consensus tacitus fehle.
Gerade unter der letzten Auffassungsweise könnte es
zwar scheinen, als wenn die das Dienstbarkeitsverhältniß
eigentlich erst begründende stillschweigende Uebereinkunft des
bisherigen Eigenthümers und seines theilweisen Rechtsfolgers
in derselben Weise bestünde, ob die sichtbaren Vorrichtungen
nur an einem Corpus oder an zwei verschiedenen Stücken
sich befanden; diese Voraussetzung wäre jedoch nur in Bezug
auf den Consensus des neuen Erwerbers richtig, keineswegs da¬
gegen in Bezug auf die Willensäußerung dessen, der einen Theil
seines Eigenthums veräußert, ohne die fraglichen Vorrichtun¬
gen zu beseitigen, oder desfalls etwas zu bedingen; und zwar
aus dem Grunde, weil man hier nicht wie bei getrennten
Liegenschaften annehmen kann, daß die Errichtung solcher
Anstalten oder deren Beibehaltung durch den bisherigen
Eigenthümer, in der Absicht geschehen sei, ein gegenseitiges
Dienstverhältniß im Gebrauch von Liegenschaften zu begrün¬
den; vielmehr nach der Natur der Sache angenommen wer¬
den muß, daß der Eigenthümer zur Zeit der Errichtung
oder Erhaltung solcher Einrichtungen an ein solches Dienst¬
verhältniß gar nicht denken konnte, daß daher bei ihm das
bloße stillschweigende Belassen der Einrichtung im Moment
des Verkaufs, keineswegs den Schluß auf den Willen eine
Dienstbarkeit aktiv oder passiv zu bestellen, in derselben
Weise rechtfertigt, wie wenn die jetzt erst getrennte Liegen¬
schaft schon in seiner Hand zwei getrennte Stücke gebildet
D. Red.
hätte.
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur
Vornahme eines Rechtsgeschäfts Namens des
Abwesenden setzt immer voraus, daß dessen
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