Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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wesentlich erachtete, daß zur Zeit, wo die unter einem 
Eigenthümer vereinigten Liegenschaften getrennt werden, die 
Merkmale der Dienstbarkeit noch sichtbar sein müssen, indem 
es sonst an dem Consensus tacitus fehle. 
Gerade unter der letzten Auffassungsweise könnte es 
zwar scheinen, als wenn die das Dienstbarkeitsverhältniß 
eigentlich erst begründende stillschweigende Uebereinkunft des 
bisherigen Eigenthümers und seines theilweisen Rechtsfolgers 
in derselben Weise bestünde, ob die sichtbaren Vorrichtungen 
nur an einem Corpus oder an zwei verschiedenen Stücken 
sich befanden; diese Voraussetzung wäre jedoch nur in Bezug 
auf den Consensus des neuen Erwerbers richtig, keineswegs da¬ 
gegen in Bezug auf die Willensäußerung dessen, der einen Theil 
seines Eigenthums veräußert, ohne die fraglichen Vorrichtun¬ 
gen zu beseitigen, oder desfalls etwas zu bedingen; und zwar 
aus dem Grunde, weil man hier nicht wie bei getrennten 
Liegenschaften annehmen kann, daß die Errichtung solcher 
Anstalten oder deren Beibehaltung durch den bisherigen 
Eigenthümer, in der Absicht geschehen sei, ein gegenseitiges 
Dienstverhältniß im Gebrauch von Liegenschaften zu begrün¬ 
den; vielmehr nach der Natur der Sache angenommen wer¬ 
den muß, daß der Eigenthümer zur Zeit der Errichtung 
oder Erhaltung solcher Einrichtungen an ein solches Dienst¬ 
verhältniß gar nicht denken konnte, daß daher bei ihm das 
bloße stillschweigende Belassen der Einrichtung im Moment 
des Verkaufs, keineswegs den Schluß auf den Willen eine 
Dienstbarkeit aktiv oder passiv zu bestellen, in derselben 
Weise rechtfertigt, wie wenn die jetzt erst getrennte Liegen¬ 
schaft schon in seiner Hand zwei getrennte Stücke gebildet 
D. Red. 
hätte. 
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur 
Vornahme eines Rechtsgeschäfts Namens des 
Abwesenden setzt immer voraus, daß dessen 
Max-Planck-Institut für
	        
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