Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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gatten über die Hälfte der Nutznießung an seinem Vermö¬ 
gen, hat Gesetzeskraft. (Vergl. Jahrb. 1846 S. 238.) 
D. Red. 
Kuppenheim gegen Springer. 
II. Sen. 
Wenn im Fall der Pr. O. §. 613 und 614 im Haupt¬ 
urtel wegen der Eidesleister nichts erkannt ist, und sich erst 
nacher hierüber Streit erhebt, so ist das hierauf ergehende 
Erkenntniß, welches die Eidesleister bestimmt, nur als eine 
Ergänzung des Haupturtheils zu betrachten, welche zugleich 
für die definitive Entscheidung der Sache nach geleistetem 
oder verweigertem Eid, präjudiziell ist, und gilt deshalb 
von den Rechtsmitteln Alles, was in Bezug auf das den 
Eid auftragende Erkenntniß gilt. 
D. Red. 
Widmung bei Dienstbarkeiten. Jst es dazu 
erforderlich, daß die Liegenschaften, unter denen 
das Dienstbarkeitsverhältniß begründet werden 
soll, als zwei getrennte Stücke sich in der Hand 
des Widmenden befinden, oder findet Widmung 
auch statt, wenn die Liegenschaften in der Hand 
des Widmenden nur ein Corpus bildeten? 
L. R. S. 693 u. 694. 
11. Senat. (Maier gegen Motsch.) 
Die beiden streitenden Theile kauften gleichzeitig ein jeder 
die Häfte eines Hauses, welches ihr Verkäufer erbaut, und 
woran er die Einrichtung getroffen hatte, daß sämmtliches 
Dachwasser mittelst eines Kandels auf die eine Seite des 
Hauses geleitet wurde, wo es auf die gemeine Straße absloß. 
Sie theilten sich gleich nach dem Kauf durch eine 
Scheidemauer ab, ohne dabei an dem Dachkandel eine Aen¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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