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gatten über die Hälfte der Nutznießung an seinem Vermö¬
gen, hat Gesetzeskraft. (Vergl. Jahrb. 1846 S. 238.)
D. Red.
Kuppenheim gegen Springer.
II. Sen.
Wenn im Fall der Pr. O. §. 613 und 614 im Haupt¬
urtel wegen der Eidesleister nichts erkannt ist, und sich erst
nacher hierüber Streit erhebt, so ist das hierauf ergehende
Erkenntniß, welches die Eidesleister bestimmt, nur als eine
Ergänzung des Haupturtheils zu betrachten, welche zugleich
für die definitive Entscheidung der Sache nach geleistetem
oder verweigertem Eid, präjudiziell ist, und gilt deshalb
von den Rechtsmitteln Alles, was in Bezug auf das den
Eid auftragende Erkenntniß gilt.
D. Red.
Widmung bei Dienstbarkeiten. Jst es dazu
erforderlich, daß die Liegenschaften, unter denen
das Dienstbarkeitsverhältniß begründet werden
soll, als zwei getrennte Stücke sich in der Hand
des Widmenden befinden, oder findet Widmung
auch statt, wenn die Liegenschaften in der Hand
des Widmenden nur ein Corpus bildeten?
L. R. S. 693 u. 694.
11. Senat. (Maier gegen Motsch.)
Die beiden streitenden Theile kauften gleichzeitig ein jeder
die Häfte eines Hauses, welches ihr Verkäufer erbaut, und
woran er die Einrichtung getroffen hatte, daß sämmtliches
Dachwasser mittelst eines Kandels auf die eine Seite des
Hauses geleitet wurde, wo es auf die gemeine Straße absloß.
Sie theilten sich gleich nach dem Kauf durch eine
Scheidemauer ab, ohne dabei an dem Dachkandel eine Aen¬
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