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die Ausführung zu liefern, daß das hofgerichtliche Erkennt=
niß als eine Ladungsversagung zu behandeln sei, und somit
der V. Abschn. des 46. Tit. der Pr.=O. zur Anwendung
komme, wornach die Fristen nicht versäumt seien, da das
die Ladung versagende Dekret (Erkenntniß) von den Ober=
appellanten der Gegenparthie noch gar nicht zugestellt wor¬
den sei (§. 1230 Pr.=O.). Der oberste Gerichtshof (I. S.)
ging auf diese Ansicht nicht ein, in Erwägung, daß die
angezogene Vorschrift (des §. 1230 Pr.=O.) nur für Ver¬
sagung der Ladung auf die Klage gegeben, und als Aus¬
nahmsbestimmung einer ausdehnenden Anwendung nicht
empfänglich sei 1).
3.
Hug gegen Hug.
II. Sen. Februar 1847.
1) Der Eintrag eines Erbschaftsverzichts in das öffent¬
liche Buch der Entsagungen (L.R.S. 784) ist nicht zur Gül¬
tigkeit des Verzichts unter den Kontrahenten, sondern nur
zur Wirksamkeit gegen dritte (die Erbschaftsgläubiger oder
die Gläubiger des Verzichtenden), erforderlich.
2) Die im Rggbl. v. 1818 S. 17 verkündete Verordnung
hinsichtlich des Dispositionsrechts des vorversterbenden Ehe=
*) Es ist offenbar ein großer Unterschied zwischen der Unzuläs=
sigkeitserklärung der Appellation und der Ladungsversagung
auf die Klage, indem bei ersterer ein auf kontradiktorische
Verhandlung ergangenes Urtheil vorliegt, welches die Rechts¬
kraft beschreitet, wenn die Appellation für unzuläßig erklärt
wird, wogegen bei der Ladungsversagung auf die Klage durch
die im §. 1230 Pr.=O. vorgeschriebene Zustellung durch den
Kläger erst die Gegenparthie in den Streit gezogen, und so
ein der Rechtskraft empfängliches Erkenntniß (§. 1237) mög=
lich gemacht werden soll. Es ist daher auch unrichtig, wenn,
wie öfters geschieht, auf die Beschwerdeschrift gegen eine
Appellationsverwerfung die Ladung nach §. 1235 anstatt nach
§. 1215 Pr.=O. verfügt wird. Der obige Fall zeigt, von
welcher großen praktischen Wichtigkeit es rücksichtlich
der
Fristen ist, welcher Ansicht man beipflichte,
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