Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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(§. 1205 Pr.=O.), welche er in der Verzögerung der Auf¬ 
stellung des Anwalts fand, Wiederherstellung. Der oberste 
Gerichtshof (I. S.) ertheilte diese nach angehörter mündlicher 
Rechtsausführung, indem man erwog, daß, wenn der Ober¬ 
appellant die Bitte um Aufstellung eines Offizialanwalts 
noch 10 Tage vor Ablauf der 42tägigen Frist eingereicht 
er wohl habe annehmen können, daß die Beschwerdeschrift 
durch den sogleich aufzustellenden Anwalt noch rechtzeitig 
übergeben werden könne, und daß wenn dies vermöge des 
Geschäftsgangs bei den Kollegialgerichten dann nicht habe 
geschehen können, es der Armenparthie nicht zur Last gelegt 
werden dürfe. Man zog dabei auch noch in Betracht, daß 
in zweiter Jnstanz die Versäumung oder Verspätung der 
Anmeldung des Rechtsmittels der Armenparthie, die noch 
keinen Anwalt habe, weniger streng anzurechnen sei, als 
beim Untergerichte (Amte), wo ihm die Anmeldung leichter sei. 
Anmerkung. Man wird hierin keinen Widerspruch 
mit der im 3. Hefte dieses Jahrg. S. 455 mitgetheilten Ent¬ 
scheidung finden können, da in jenem Fall der Armenparthie 
ein weit größeres Verschulden zur Last lag. Dort wie hier 
ging man im Wesentlichen von der Ansicht aus, daß es 
bedenklich sei, bei Fragen dieser Art einen durchgreifenden 
Grundsatz rücksichtslos zur Anwendung zu bringen, vielmehr 
im einzelnen Fall die Entscheidung nach dem größern oder 
geringern Grade des Verschuldens der Armenparthie zu be¬ 
messen sei. 
3. 
Günzburger gegen die Gant der Rötteleschen Ehefrau, 
Die für die Kinder der Gantfrau übergebene Beschwerde= 
schrift, gegen das die Appellation als unzuläßig erklärende 
hofgerichtliche Erkenntniß, war verspätet, weil nicht die ver¬ 
möge §. 852 u. 1206 (1240) der Pr.=O. stattfindenden Fri¬ 
sten des abgekürzten Verfahrens eingehalten waren. Der 
zur Nachweisung der Rechtzeitigkeit in die öffentliche Sitzung 
vorgeladene Offizialanwalt versuchte diese Nachweisung durch 
Max-Planck-Institut für
	        
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