Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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diesen selbst erschwert wurde. Deshalb und nach Ansicht 
der §§. 3 und 10 des Gesetzes über Ehrenkränkungen und 
der §§. 18 und 19 des Preßgesetzes ist, statt der vom An¬ 
kläger beantragten sechswöchentlichen bürgerlichen Gefängni߬ 
strafe, die einer mehrwöchentlichen Freiheitsstrafe entsprechende 
Geldstrafe von 50 fl. zu erkennen. 
Diese Geldstrafe hat nach §. 10 des Gesetzes über die 
Ehrenkränkungen dem Ankläger zuzufallen, da er durch sei¬ 
nen der Form nach ruhig gehaltenen Aufsatz in Nro. 270 
des Heidelberger Journals, wenn er vielleicht auch — (was 
jedoch wegen mangelnder genugsamer Aufklärung der Ver¬ 
hältnisse ungewiß bleibt) — eine Widerlegung seiner Mitthei¬ 
lungen wohl begründet haben könnte, doch jedenfalls keinen 
Angriff durch Schimpfreden provocirt hat. 
D 
Hofgerichtliches Urtheil sammt Entscheidungs¬ 
gründen in Anklagesachen des Rechtspractikanten 
von Feder in Wertheim gegen den Posthalter Kä¬ 
ser allda, Ehrenkränkung durch die Presse be¬ 
treffend. 
Nachdem der Ankläger in Nro. 46 des Frankfurter Jour¬ 
nals von 1846 einen den Angeklagten vorzugsweise berüh¬ 
renden Artikel hatte einrücken lassen, ließ der Angeklagte in 
demselben Journale Nro. 60. — Beilage — eine Erwiede¬ 
rung folgen, durch welche der Ankläger sich an seiner Ehre 
verletzt findet. 
Da in dieser Erwiederung der vorangegangene Artikel 
eine schändliche Verläumdung genannt wird, welche von 
einem Menschen herrühre, der unter dem Anstrich einer li¬ 
beralen Gesinnung seine versteckte Bosheit zu Tage för¬ 
dere; da sofort der Verfasser jenes Artikels selbst als Verläum¬ 
der bezeichnet, und ihm vorgeworfen wird, daß er sich be¬ 
fleißige, täglich Machinationen hervorzurufen, welche jedoch 
von dem gesunden Sinne der Einwohner Wertheims mit¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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