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diesen selbst erschwert wurde. Deshalb und nach Ansicht
der §§. 3 und 10 des Gesetzes über Ehrenkränkungen und
der §§. 18 und 19 des Preßgesetzes ist, statt der vom An¬
kläger beantragten sechswöchentlichen bürgerlichen Gefängni߬
strafe, die einer mehrwöchentlichen Freiheitsstrafe entsprechende
Geldstrafe von 50 fl. zu erkennen.
Diese Geldstrafe hat nach §. 10 des Gesetzes über die
Ehrenkränkungen dem Ankläger zuzufallen, da er durch sei¬
nen der Form nach ruhig gehaltenen Aufsatz in Nro. 270
des Heidelberger Journals, wenn er vielleicht auch — (was
jedoch wegen mangelnder genugsamer Aufklärung der Ver¬
hältnisse ungewiß bleibt) — eine Widerlegung seiner Mitthei¬
lungen wohl begründet haben könnte, doch jedenfalls keinen
Angriff durch Schimpfreden provocirt hat.
D
Hofgerichtliches Urtheil sammt Entscheidungs¬
gründen in Anklagesachen des Rechtspractikanten
von Feder in Wertheim gegen den Posthalter Kä¬
ser allda, Ehrenkränkung durch die Presse be¬
treffend.
Nachdem der Ankläger in Nro. 46 des Frankfurter Jour¬
nals von 1846 einen den Angeklagten vorzugsweise berüh¬
renden Artikel hatte einrücken lassen, ließ der Angeklagte in
demselben Journale Nro. 60. — Beilage — eine Erwiede¬
rung folgen, durch welche der Ankläger sich an seiner Ehre
verletzt findet.
Da in dieser Erwiederung der vorangegangene Artikel
eine schändliche Verläumdung genannt wird, welche von
einem Menschen herrühre, der unter dem Anstrich einer li¬
beralen Gesinnung seine versteckte Bosheit zu Tage för¬
dere; da sofort der Verfasser jenes Artikels selbst als Verläum¬
der bezeichnet, und ihm vorgeworfen wird, daß er sich be¬
fleißige, täglich Machinationen hervorzurufen, welche jedoch
von dem gesunden Sinne der Einwohner Wertheims mit¬
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