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1) Zum Begriff der Ehrenkränkung ist es
nicht erforderlich, daß der Gekränkte in einer
Weise bezeichnet werde, welche ihn auch Andern
ausser ihm selber kenntlich macht.
2) Eben dieses gilt auch hinsichtlich einer durch
die Presse verübten Ehrenkränkung.
3) Der in solcher Weise an der Ehre Ge¬
kränkte ist zur Klage legitimirt, sofern er be¬
weist, daß die Bezeichnung ihn trifft.
4) Zum Begriff der Ehrenkränkung ist es
ferner nicht nothwendig, daß derjenige, welcher
die beleidigenden Ausdrücke gegen eine in obge¬
dachter Weise bezeichnete Person gebraucht hat,
wußte, welches Individuum dadurch getroffen
werde.
man
Von diesen Rechtssätzen wurde in den beiden nachfol¬
genden Entscheidungen ausgegangen.
Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe in An¬
klagesachen Schulz gegen Bissing, Ehrenkränkung
durch die Presse betr.
Der Ankläger, Dr. Schulz, welcher in die Nummer 270
des Heidelberger Journals vom 30. September 1844 ohne
Beifügung seines Namens einen Aufsatz mit der Aufschrift:
out mdi
„Warum des Haderns kein Ende wird"
hatte einrücken lassen, erhob bei dem Oberamte Heidelberg
gegen den Gemeinderath Dr. Bissing allda eine Anklage we¬
gen Ehrenkränkung, weil in Nro. 272 desselben Journals
Max-Planck-Institut für