Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

11 
13 100 N. 1 
1) Zum Begriff der Ehrenkränkung ist es 
nicht erforderlich, daß der Gekränkte in einer 
Weise bezeichnet werde, welche ihn auch Andern 
ausser ihm selber kenntlich macht. 
2) Eben dieses gilt auch hinsichtlich einer durch 
die Presse verübten Ehrenkränkung. 
3) Der in solcher Weise an der Ehre Ge¬ 
kränkte ist zur Klage legitimirt, sofern er be¬ 
weist, daß die Bezeichnung ihn trifft. 
4) Zum Begriff der Ehrenkränkung ist es 
ferner nicht nothwendig, daß derjenige, welcher 
die beleidigenden Ausdrücke gegen eine in obge¬ 
dachter Weise bezeichnete Person gebraucht hat, 
wußte, welches Individuum dadurch getroffen 
werde. 
man 
Von diesen Rechtssätzen wurde in den beiden nachfol¬ 
genden Entscheidungen ausgegangen. 
Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe in An¬ 
klagesachen Schulz gegen Bissing, Ehrenkränkung 
durch die Presse betr. 
Der Ankläger, Dr. Schulz, welcher in die Nummer 270 
des Heidelberger Journals vom 30. September 1844 ohne 
Beifügung seines Namens einen Aufsatz mit der Aufschrift: 
out mdi 
„Warum des Haderns kein Ende wird" 
hatte einrücken lassen, erhob bei dem Oberamte Heidelberg 
gegen den Gemeinderath Dr. Bissing allda eine Anklage we¬ 
gen Ehrenkränkung, weil in Nro. 272 desselben Journals 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer