Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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rung wettzuschlagen, welche ihm persönlich an diesen Gläu¬ 
biger zusteht, weil der L. R. S. 1289 die Identität der ju¬ 
ristischen Person, welche schuldet (zahlen soll), und welche 
die Gegenforderung macht, erfordert. 
Walter gegen Stephan. 
ch 0 
I. Senat 1846. 
Wenn bei Streitgenossen die Urtheilsverkündung und Zu¬ 
stellung an verschiedenen Tagen geschehen ist, so werden die 
Appellationsfristen nicht für Alle nach der letzten Zustellung 
berechnet, sondern jeder Streitgenosse wird für sich in der 
Art als Partei betrachtet, daß ihm die Fristen von der 
an ihn geschehenen Zustellung oder Verkündung an berech¬ 
net werden. (§. 96 P.=O. und Art. 2 der Pr.=Nov. v. 3. 
Aug. 1837). 
d 
Fürstenberg gegen Hondingen. 
05) u 
I. Senat 1846. 
1) Wenn von dem Mittelgericht nur hinsichtlich eines die 
Oberappellationssumme für sich nicht erreichenden Theils 
(Termins) eines Ablöskapitals erkannt ist, so ist die Ober¬ 
appellation nicht zulässig, weil damit hinsichtlich der andern 
Termine nichts aberkannt ist. (§. 1174, 1 P.=O.) 
2) Sie ist auch oft wegen eines vom Mittelgericht über¬ 
gangenen Streitpunkts, wenn dieser gleich für sich die 
Oberappellationssumme erreicht, nicht zulässig, wofern nicht 
der andere Punkt, worüber erkannt und wegen dessen eine 
Beschwerde aufgestellt ist, für sich schon die O.=Appellations¬ 
summe darstellt. (§. 1164 P.-O.) 
3. 
10 
Wacker gegen Rudolf. 
I. Senat 1846. 
Die Oberappellation gegen ein die unterrichterliche La¬ 
dungsversagung bestätigendes hofgerichtliches Erkenntniß ist 
nach §. 1235 der P.=O. zu verhandeln (§. 1240 P.=O.), 
Max-Planck-Institut für
	        
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