Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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2) Der S. 1500 fordert zu seiner Anwendbarkeit nicht, 
daß beide Ehegatten ihre gegenwärtige und künftige Fahr¬ 
an 
niß von der Gemeinschaft ausschließen. 
3) Der Zusatz 1504 a dagegen erfordert die Ausschlie¬ 
ßung aller Fahrniß beider Ehegatten, um die Ehe zur 
bloßen Errungenschaftsehe zu machen (arg. S. 1498), welche 
(zufolge S. 1521 a) die Ehefrau rücksichtlich der Schulden¬ 
zahlung in das gleiche Verhältniß zu den Gemeinschaftsgläu¬ 
bigern setzen würde, wie der Zus. 1514 a. 
4) Auf die Entschlagung von der Gemeinschaft kommt 
es hier nur insofern an, als zufolge S. 1528 noch die Re¬ 
geln der gesetzlichen Gütergemeinschaft subsidiär zur Anwen¬ 
dung zu bringen sind, was im vorliegenden Falle bezüglich 
auf das Fahrnißvermögen des Ehemanns, als worüber al¬ 
lein der Ehevertrag nichts bestimmte, angenommen wurde. 
Zentner. 
Schmitt gegen den kath. Oberkirchenrath. 
I. Senat 1846. 
Der Kläger kann den Anspruch, daß der beklagte Kir¬ 
chenfiscus ihm auch für die Zeit, während welcher er an 
dem ihm übertragenen Zehntablösgeschäft durch die beklagte 
Fiscalbehörde zu arbeiten verhindert worden seyn will, die 
vertragsmäßige Tagsgebühr bezahle (nachbezahle), nicht durch 
Berufung auf den L. R. S. 1178, sondern nur nach Vor¬ 
schrift des L. R. S. 1184 (verb. mit S. 1146) begründen; 
weil letzteres nicht geschehen war, wurde der Kläger abge¬ 
wiesen resp. das nach §. 358 der P.=O. die Ladung versagende 
hofgerichtliche Erkenntniß bestätigt. 
3. 
115 
Gundersheimer gegen Kaufmann. 
1u Hüts 
I. Senat 1846. 
Der Massepfleger ist nicht berechtigt, gegen einen an ihn 
in dieser Eigenschaft verwiesenen Gantgläubiger die Forde¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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