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Gesichtspunkten begnüge, welche das Aationsrecht eher aus¬
zudehnen, als es zu beschränken geeignet sind.
2) Der Senat nahm in Entscheidung dieser Sache ferner
den Grundsatz an, daß der unentgeltliche Verzicht auf ein
Recht nicht schon dadurch, daß er einem Andern zum Vor=
theil gereicht, und daß etwa auch die Zuwendung dieses
Vortheils in der Absicht des Verzichtenden lag, die Natur
und Erfordernisse einer Schenkung annehme, daß dies viel¬
mehr nur dann und insoferne der Fall sey, wenn und in=
wieferne der Verzicht nicht bloß eine Befreiung von der dem
aufgegebenen Recht entsprechenden Verbindlichkeit zur Folge
habe, sondern zugleich auf einen Andern ein bisher gar nicht
besessenes Recht übertrage.
D. Red.
v. Göler'sche Ehefrau gegen die L. v. Gölersche
Gantmasse.
I. Senat 1846.
1) Wenn im Ehevertrag bestimmt ist: daß die Braut
sich ihr gesammtes gegenwärtiges und künftiges liegendes
und fahrendes Vermögen zu Eigenthum vorbehalte und be¬
rechtigt seyn solle, bei Auflösung der Ehegemeinschaft das¬
selbe schuldenfrei zurückzunehmen,
— so ist das eheliche Gü=
terverhältniß nicht nach dem V. Abschn. S. 1514 des Land¬
Rechts u. Zusatz, sondern nach dem II. Abschn. S. 1500 ff. zu
beurtheilen und die Ehefrau ist daher befugt, die schulden¬
freie Rücknahme im Stück zu verlangen, ohne daß ihr der
S. 1514 a von den Gläubigern entgegengehalten werden
kann; der S. 1514 setzt voraus, daß die beigebrachte Fahr¬
niß der Ehefrau mit dem Gemeinschaftsvermögen vermischt
werde und daß die Ehefrau sich der Gemeinschaft entschlage
(Brauer Erl. III. 395 und 396), um das Eingebrachte im
Stück zurücknehmen zu dürfen: der Ehevertrag bestimmt aber
in der angezogenen Stelle von beidem gerade das Gegen=
theil, und stellt ebendeshalb das Rechtsverhältniß unter den
S. 1500 ff.
bns
29.
Max-Planck-Institut für