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Hofgerichte zu Rastatt ergangene Erkenntniß nicht be¬
schwert ist, so wurde dieses Erkenntniß bestätigt.
D. Red.
Ueber Bestätigung und freiwillige Erfüllung
von Rechtsgeschäften überhaupt, und von Testa¬
menten insbesondere, L. R. S. 1009, 1100 d.e.,
1338 und 1340.
(I. S. Hammer gegen Wagner, Forderung aus einem Testa¬
ment betreffend.)
Im vorliegenden Rechtsfall, dessen näherer Sachverhalt
sich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergiebt,
forderten die klagenden Hammerschen Eheleute die ihnen
durch einen geheimen letzten Willen zugeschiedenen Stückver¬
mächtnisse mittels einer Klage gegen die Erbtheilnehmer welche
zugleich Intestaterben des Erblassers waren, und diese schützten
einredend die Nichtigkeit des Testaments wegen mangelhaf¬
ter Besieglung des Umschlages vor, worauf die klägerschen
Eheleute die Replik der Bestätigung und freiwilligen Er¬
füllung vorbrachten, welche letztere zwar nicht vom Amt
wohl aber von den Gerichten zweiter und dritter Instanz
für begründet erachtet wurde, weßhalb diese beiden nach dem
klägerschen Antrage erkannten.
Hofgerichtliche Entscheidungs=Gründe.
Die Kläger verlangen von den Beklagten
I. auf den Grund eines geheimen letzten Willens des
Schwanen=Wirths Wagner vom 28. Januar 1836 die Aus¬
zahlung
a) eines dem Ehemann gemachten Vermächtnisses v. 100 fl.,
b) eines der Ehefrau gemachten Vermächtnisses von 800 fl.,
eines Trauer=Kleides oder statt dessen 11 fl., und zweier
Stühle oder dafür 2 fl., und
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