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selbe, wenn diesem Begehren zuwider die Klage nur zur Zeit
a
abgewiesen wird, hiergegen appelliren könne.
Für diese Ansicht kann angeführt werden, daß nach §.
370 und 1162 der P.=O. das Urtheil über alle verhandel¬
ten Streitfragen erkennen soll, und daß nach §. 1189 die
Beschwerden gegen ein Urtheil hinsichtlich aller der Punkte
gerichtet werden können, in welchen die Entscheidung nicht
ganz den Anträgen des Aanten entspricht; damit dürfte je¬
doch das Bedenken nicht beseitigt seyn, welches von der Be¬
stimmung des §. 1172 hergenommen ist, nach welcher Aa¬
tion gegen ein Urtheil nur insofern stattfindet, als dadurch
ein die Aationssumme erreichender Gegenstand zu- oder ab¬
erkannt ist. Wenn nämlich gleich auch eine bloß eventuelle
Zu= oder Aberkennung das Recht zu appelliren ohne Zwei¬
fel begründet, so kann doch in der bloß einstweiligen Abwei¬
sung einer Klage noch keineswegs die eventuelle Zuerkennung
des Klaggegenstandes gefunden werden; denn wenn auch
gleichwohl der jetzt erkennende Richter von der Ansicht, daß
die Klage begründet und durch zerstörliche Einrede nicht eli¬
dirt sey, ausgehen sollte, so bleibt vorerst noch völlig unge¬
wiß, ob der Richter, welcher nach der Verfallzeit über eine
neue Klage erkennen wird, von denselben oder von andern
Ansichten ausgehen wird, zur Zeit ist der Beklagte zu gar
nichts verurtheilt, und er sollte sich darüber ebensowenig, als
über eine einfache Ladungsversagung in den Fällen der §§.
357 — 360 beschweren können.
D. Red.
Ernst gegen Weitum.
1112
II. Senat 1846.
Der Gerichtshof nahm an, daß das Verfahren des Käu¬
fers, welcher sein Eigenthum von Unterpfandsrechten be¬
freien will, im L. R. S. 2186 nicht wie jenes der durch solches
Verfahren aufgeforderten Pfandgläubiger im L. R. S. 2186
bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben sey, — daß daher
der Richter in Anwendung des L. R. S. 6 k im einzelnen
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte —