Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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allda, und die drei Amtsherrn im Kaufhause zu Freiburg, 
diese letztern zusammen mit einer Stimme bei den ihnen ver¬ 
liehenen Funktionen. Wäre selbst in der Folge der Fall ein¬ 
getreten, daß die drei Amtsherrn sich zur evangelischen Re¬ 
ligion bekannt hätten, was übrigens der Stifter nach den 
damaligen Verhältnissen Freiburgs nicht als wahrscheinlich 
annehmen mochte, so hatte er selbst dann in den übrigen 3 
Stimmen eine Majorität von Katholiken bei etwaigen con- 
fessionellen Fragen. Ja der Wille des Stifters gibt sich 
mehr noch dadurch kund, daß er diesen eventuellen Execu¬ 
toren aufgab, die Stiftlinge an eine andere berühmte ap¬ 
probirte Hochschule zu schicken, worunter er nach dem 
Muster der Universität Freiburg wohl nur eine von den ka¬ 
tholischen Kirchenobern bestätigte, also eine rein katholische 
Universität verstehen konnte. 
Dazu kömmt, daß der Stifter verordnete, daß die Stift¬ 
linge in den damals bestandenen Bursen, deren Einrichtun¬ 
gen zugleich auf religiöse Uebungen berechnet waren, an wel¬ 
chen letztern protestantische Studirende, wie man auf kla¬ 
gender Seite selbst zugibt, ohne Modificationen nicht Antheil 
nehmen konnten, wohnen sollten, und war diese Anordnung 
des Stifters auch keine unbeschränkte, so zeigt dieselbe doch, 
daß seine Willensmeinung nur katholische Stipendiaten im 
Auge hatte. 
Aus dem Umstande, daß die Stiftlinge nach dem Stif¬ 
tungsbriefe einen Eid „zu Gott und den Heiligen" schwö¬ 
ren sollten, läßt sich etwas Entscheidendes allerdings nicht 
ableiten, da schwer zu ermitteln seyn dürfte, ob ein Beken¬ 
ner des evangelischen Glaubens zur Zeit der Stiftung einen 
solchen Eid zu leisten mit seiner confessionellen Stellung ver¬ 
träglich gehalten haben würde oder nicht. Denn auf der 
einen Seite erkennt das evangelische Glaubensbekenntniß eine 
Gemeinschaft der Heiligen, die Heiligen selbst demnach als 
solche an, während auf der andern Seite dieses Bekenntniß 
eine Verehrung der Heiligen nicht in dem Sinne zuläßt, wie 
Max-Planck-Institut für
	        
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