Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

Inhalt. 
I. Gegenstände des bürgerlichen Rechts. 
1. 1) 
Bei der Beweisanticipation findet die Mitbenützung der 
eventuellen Eideszuschiebung nicht statt. 2) Gerichtliches Ver¬ 
fahren bei der Beweisanticipation. Seite 3. 
Finden auf freiwillig constituirte Schiedsgerichte die 
Grundsätze über Prorogation in Ansehung von Personen, welche 
zu der Bestellung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt haben, 
Anwendung? 
2) Finden sie Anwendung auf die Zwangs¬ 
schiedsgerichte des Anhangsatzes 51? 3) Erlangen die ordent¬ 
lichen bürgerlichen Gerichte in Ansehung der in eben diesem 
Anhangssatze erwähnten handelsgesellschaftlichen Streitigkeiten 
durch Prorogation die Entscheidungsbefugniß? S. 9. 
Kann die Veräußerung eines Lehens= oder Stammgutsbestand¬ 
theiles, wenn sie ohne Einwilligung des Lehensherrn, oder der 
Agnaten erfolgte, von dem veräußernden Lehens= oder Stamm¬ 
gutsbesitzer dem Käufer gegenüber auf den Grund des L. R.S. 
1599 als nichtig angefochten werden? S. 19. 
Ist der Gantanwalt befugt kraft seines gesetzlichen Vertre¬ 
tungsrechtes der Gantmasse von dem Gemeinschuldner einen 
Offenbarungseid zu verlangen? 2) Gilt die Vertheidigung eines 
der Parthei durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter erstrit¬ 
tenen Urtheils als Genehmigung im Sinne des Pr.=O. §. 138 
und L.R.S. 1998. S. 25. 
Gesetzbücher und andere Staatsschriften sind nicht Gegenstand 
privatrechtlicher Verlagsverträge. 
Die Druckerlaubniß der 
Regierung für sich allein gibt noch kein ausschließliches Verlags¬ 
recht. S. 31. 
Ueber Bestätigung und freiwillige Erfüllung von Rechtsgeschäf¬ 
ten überhaupt, und von Testamenten insbesondere, L. R. S. 
1009, 1100 d. e., 1338 und 1340. S. 35. 
Entschädigung für aufgehobene Waldwaide nach §. 102 des 
Forstgesetzes. S. 47. 
1) Zur Begründung einer Klage auf Vernichtung eines Ver¬ 
pfründungsvertrags ist die Behauptung, daß solcher nicht poli¬ 
zeilich bestätigt worden sei, ungeeignet; sondern die Behauptung 
unterbliebener Vorlage bei der Obrigkeit erforderlich. 2) Kömmt 
den Gerichten ein Erkenntniß darüber zu, ob die bestätigende 
Polizeibehörde hierzu kompetent gewesen? 3) Die Vorlage 
durch das Amtsrevisorat auch ohne besondern Antrag der Par¬ 
teien ist als Namens deren geschehen, und dem Zweck des Ge¬ 
setzes genügend zu erachten. S. 56. 
Max-Planck-Institut für
	        
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