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1. Zuständigkeit der Gerichte zur Entschei¬
dung von Streitigkeiten über die Berechtigung
zum Genusse von Studienstiftungen.
2. Auslegung einer Stiftungsurkunde. L.R.S.
1100 da. und 1100 dc., 1156 a.
(I. S. des Hofraths G. W. Issel zu Freiburg, Namens seines
Sohnes Wilhelm, gegen die Theobald Babstische Studienstiftung
der Universität Freiburg, Genußberechtigung an dieser Stiftung
betreffend.
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Der vorliegende Rechtsfall ist außer der Wichtigkeit des
Streitgegenstandes und der dabei stattgehabten rechtlichen
Erörterungen noch um deswillen von besonderem Interesse,
weil durch eine seltene Fügung der Umstände der oberste
Gerichtshof veranlaßt wurde, über dieselben Streitfragen
unter denselben Parteien, und ohne alle Aenderung der that¬
sächlichen Grundlagen zwei Urtheile zu geben, von welchen
das erste den Kläger abwies, das letzte ihm das Begehrte
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zuerkannte.
Es errichtete nämlich am 7. September 1564 Theobald
Babst, Doctor der Rechte und Professor an der Hochschule
in Freiburg zum Studium seiner Blutsverwandten und in
deren Ermanglung für andere arme Jünglinge einen Stif¬
tungsbrief, dessen erheblicher Inhalt sich weiter unten mitge¬
theilt findet.
Gestützt auf diesen Stiftungsbrief verlangte der Kläger
für seinen minderjährigen Sohn Einweisung in den Stipen¬
diumsgenuß bei der academischen Behörde; weil er aber von
derselben auf den Grund seines evangelischen Glaubens zu¬
rückgewiesen wurde, erhob er bei dem Stadtamte Freiburg
Klage gegen den die Stiftung vertretenden academischen Se¬
nat, welche er auf seine Verwandtschaft mit dem Stifter
gründete.
Der academische Senat bestritt vor Allem die Zuständig¬
25.
Max-Planck-Institut für