375
Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe.
Das Gesetz läßt die Vaterschaftsklage ausnahmsweise ge=
gen denjenigen zu, welcher des Beischlafs mit der Mutter
eines Kindes um die Zeit der gesetzlich unterstellbaren Em¬
pfängniß freiwillig geständig ist. Die Worte des L. R. S.
340 a. sind jedoch nicht gerade buchstäblich zu nehmen, in¬
dem diese Gesetzesstelle auch dann Anwendung findet, wenn
sich Jemand aus eigenem Antriebe irgendwie zum Vater be¬
kannt, und Vaterpflichten zu übernehmen zugesagt hat.
(Brauer Erläuterungen I. 248. Verordnung vom 10. Juni
1809. Regierungsblatt Nro. 27.) Denn wer sich zum Ba¬
ter eines Kindes bekennt, der gesteht dadurch zu, daß er mit
der Mutter desselben um die Zeit der gesetzlich unterstellba¬
ren Empfängniß den Beischlaf vollzogen.
Die vorliegende Klage wird nun auf die Behauptung ge¬
stützt, daß der Beklagte sich von freien Stücken bei dritten
Personen mündlich und der Klägerin gegenüber schriftlich
als Vater ihrer zwei Kinder bekannt und Vaterpflichten für
dieselben zu übernehmen versprochen, auch daß er am 10.
December 1843 und 13. Juli 1844 sich ohne irgend eine
Vorladung vor Gericht verfügt und ohne irgend eine äußere
Veranlassung zugestanden habe, der Vater jener außerebe=
lich erzeugten Kinder zu seyn.
Indessen können die angeblich bei dritten Personen ge¬
schaft, diese Klage nicht begründen, weil das Gesetz im In¬
teresse des Friedens der Familien der bloßen Thatsache der
Vaterschaft die Kraft eine Alimentationspflicht zu begrün¬
den, nicht zugestanden, vielmehr jede Nachfrage nach dem Va=
ter untersagt, mithin die Alimentationspflicht als nicht vor¬
handen in so lange erklärt hat, als nicht eine solenne Aner¬
kennung oder ein freiwilliges Geständniß oder eine zufällige
Ueberweisung vorliegt. Es ist daher das freiwillige Geständ¬
niß hier nicht wie bei andern Verbindlichkeiten bloßes Be¬
weismittel, sondern ein Theil des Verpflichtungsgrundes, und
wenn dieser erst nach der Klage entstanden ist, so kann da=
durch nicht rückwärts die Klage begründet werden.
Max-Planck-Institut für