Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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keineswegs unmöglich macht, es würde vielmehr im Gegen¬ 
theil gegen jene Regel verstoßen, wenn der Richter, da wo 
der Hauptprozeß noch nicht erhoben ist, eine die Rechte des 
Impetraten möglicher Weise in ihrem vollen Umfange ausser 
Wirksamkeit setzende provisorische Verfügung erlassen würde, 
welche nicht an die Bedingung der sofortigen Klagerhebung 
durch den Impetranten geknüpft wäre, und eben damit dem 
Impetraten den wirksamsten Zwang zur Klagerhebung in¬ 
D. Red. 
direkt anlegte. 
1. Eine Ehefrau wird zu Rechtshandlungen 
auch da gültig durch ihren Mann ermächtigt, 
wo dieser bei der Handlung betheiligt ist. L.R.S. 
217—19 und Lauckhard Rechtsfälle II. 29. 
2. Appellation gegen den Distributionsbe¬ 
scheid findet nur unter den Bedingungen der 
Pr.=O. §§. 929 und 930 statt. 
(Schremp's Ehefrau gegen Schremp's Gant.) 
In der Schrempischen Gantsache wurde der Ordnungs¬ 
bescheid sämmtlichen Gläubigern, unter diesen auch der Ehe¬ 
frau des Gemeinschuldners verkündet, diese erklärte sofort 
zum Protokoll unter Ermächtigung ihres Ehemannes den 
Verzicht auf die Aation und blieb ruhig bis nach Verkün¬ 
dung des Theilungsbescheids; nun erst, und zwar nach Ab¬ 
lauf des durch Pr.=O. §. 930 bestimmten Termines meldete 
sie die Aation gegen den Ordnungs- und den Theilungsbe¬ 
scheid an, ohne jedoch, was die Aation gegen den letztern 
Bescheid anlangt, die Beschwerde zugleich anzugeben, und 
dieselbe darein zu setzen, daß der Bescheid dem Locationser¬ 
kenntnisse nicht gemäß sei; es wurde vielmehr geltend ge¬ 
macht, daß der Verzicht der Liquidantin auf die Aation 
Max-Planck-Institut für
	        
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