Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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für die Kriegscommission bezeichnet, ihm aber überall da 
wo es von der in Baden bestehenden Gesetzgebung oder 
Uebung abweicht, keine Geltung geben will, wenn nicht in 
einem solchen Falle zuvor besondere landesherrliche Resolu¬ 
tion ertheilt worden ist, was aber bezüglich der allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen der Litispendenz 
nie geschah. 
Bohm. 
2904 
schle 
mnut nögnnicch 
no dunbisedn 36mat 
1. Die Uebergehung eines Klagpunktes im 
Urtheil ist nicht stillschweigende Aberkennung 
desselben, es steht deshalb einer neuen Klage 
über diesen Punkt die Einrede der rechtskräfti¬ 
gen Entscheidung nicht entgegen. 
2. Die Erhebung eines Präjudicialstreits 
hindert den Lauf der Verjährung hinsichtlich der 
Ansprüche, für welche der Streit präjudiciell ist. 
ni 
1110. 
Oberhofgerichtliches Urtheil. 
120 
(In Sachen Quenandon gegen Werber, Forderung betr.) 
wird auf das Urtheil des Großherzoglichen Hofgerichts 
des Oberrheinkreises vom 10. April 1845 Nro. 2211 Se¬ 
hine 
nat II. des Inhalts: 
„Das Urtheil des Bezirksamts Waldkirch vom 12. 
Jan. 1843 besagend: Es finde die Klage v. 22. Jan. 
1840 nicht statt und haben die Kläger die Proceßkosten 
zu tragen, sei unter Compensation der Kosten dieser 
Instanz zu bestätigen" 
und auf die von den Klägern, Appellanten, dagegen er¬ 
griffene Oberappellation nach gesetzlichen Verhandlungen zu 
Recht erkannt. 
Das gedachte hofgerichtliche Urtheil sei dahin abzuändern: 
Der Beklagte sei schuldig, aus der Kapitalforderung 
Max-Planck-Institut für
	        
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