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für die Kriegscommission bezeichnet, ihm aber überall da
wo es von der in Baden bestehenden Gesetzgebung oder
Uebung abweicht, keine Geltung geben will, wenn nicht in
einem solchen Falle zuvor besondere landesherrliche Resolu¬
tion ertheilt worden ist, was aber bezüglich der allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen der Litispendenz
nie geschah.
Bohm.
2904
schle
mnut nögnnicch
no dunbisedn 36mat
1. Die Uebergehung eines Klagpunktes im
Urtheil ist nicht stillschweigende Aberkennung
desselben, es steht deshalb einer neuen Klage
über diesen Punkt die Einrede der rechtskräfti¬
gen Entscheidung nicht entgegen.
2. Die Erhebung eines Präjudicialstreits
hindert den Lauf der Verjährung hinsichtlich der
Ansprüche, für welche der Streit präjudiciell ist.
ni
1110.
Oberhofgerichtliches Urtheil.
120
(In Sachen Quenandon gegen Werber, Forderung betr.)
wird auf das Urtheil des Großherzoglichen Hofgerichts
des Oberrheinkreises vom 10. April 1845 Nro. 2211 Se¬
hine
nat II. des Inhalts:
„Das Urtheil des Bezirksamts Waldkirch vom 12.
Jan. 1843 besagend: Es finde die Klage v. 22. Jan.
1840 nicht statt und haben die Kläger die Proceßkosten
zu tragen, sei unter Compensation der Kosten dieser
Instanz zu bestätigen"
und auf die von den Klägern, Appellanten, dagegen er¬
griffene Oberappellation nach gesetzlichen Verhandlungen zu
Recht erkannt.
Das gedachte hofgerichtliche Urtheil sei dahin abzuändern:
Der Beklagte sei schuldig, aus der Kapitalforderung
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