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sei"; diese Entscheidung wurde darauf gestützt, daß der
Gantvergleich in rechtsgültiger Weise zu Stand gekommen
und richterlich bestätigt worden sei, „er sei nie angefochten
und durch keine richterliche Entscheidung wieder aufgehoben
worden; er müsse somit als rechtsgültig bestehend angenom¬
men werden. Die Repliken des Klägers gegen die Gültig¬
keit könnten somit nicht berücksichtigt werden, zumal der
Kläger nicht dargethan habe, daß wenn er auch dem Ver¬
gleich nicht beigetreten wäre, die Erfordernisse des A. S.
220 nicht dennoch vorhanden gewesen wären."
Von klägerscher Seite wurde hiergegen die Berufung
ergriffen. Das Hofgericht des Seekreises bestätigte jedoch
das amtliche Erkenntniß. Es gründete sein Urtheil gleich¬
falls auf den Gantvergleich und würdigte das Vorbringen
des Klägers im Replikvortrag in folgender Weise:
„der Kläger sucht diesen Vergleich als ungültig und für
ihn unverbindlich anzufechten, theils, weil sein Gewalthaber
zur Eingehung eines Nachlaßvergleichs nicht bevollmächtigt
war, theils, weil demselben die Erfordernisse des A.S. 220
und 223 fehlen.
Allein die Nichtigkeit des fraglichen Gantvergleichs kann
nicht, wie geschehen, im Wege der Replik, sondern allein
durch eine Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
Die in Frage stehende Nichtigkeit ist nämlich keine solche,
welche schon kraft Gesetzes (ipso jure) eintritt, so daß es
nur einer Berufung der Partei auf dieselbe bedürfte, um sie
vor Gericht geltend zu machen, sondern es ist hier eine
Nichtigkeit in Frage, zu deren Eintritt ein richterliches Ur¬
theil erforderlich ist. Denn der in der Gant des Beklagten
abgeschlossene Nachlaßvergleich besteht so lange wirksam
fort, bis er vom Richter für ungültig erklärt ist.
Es kann daher der Kläger seine Rechte aus dem Dar¬
lehensvertrag nicht geltend machen, ohne zugleich den frag¬
lichen Gantvergleich als ungültig anzufechten, und eine rich¬
terliche Nichtigkeitserklärung zu erwirken, da der ursprüng¬
Max-Planck-Institut für