Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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nicht sanktionirt, so müssen die gegenseitigen Rechte mehre¬ 
rer Miterben an liegenschaftlichen Erbschaftsstücken, so wohl 
unter sich als dritten gegenüber, nach den badischen gemein¬ 
rechtlichen Bestimmungen über Miteigenthum (Art. 577 ba rc.) 
und nach jenen über Gesellschaften insbesondere L. R. S. 
1859 Nro. 1, 2, 4, S. 1862 und 1864 beurtheilt werden. 
D. Red. 
1. In wieferne können Nachlaßvergleiche in 
Handelsganten von den Gläubigern nach rich¬ 
terlicher Bestätigung angefochten werden (A. S. 
218 — 225. 
2. Können Ungültigkeits= (Richtigkeits¬) 
Gründe gegen einen Nachlaßvergleich auch im 
Weg der Replik vorgebracht, oder nur durch eine 
Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden? 
(Junker von Mandach Namens der minderjährigen Sophie und 
Samuel Keller gegen Maier Dreifuß Levi.) 
Junker von Mandach von Schaffhausen klagte als Vor¬ 
mund der minderjährigen Sophie und Samuel Keller gegen 
den Handelsmann Maier Dreifuß Levi aus einem Darle¬ 
hensvertrag, welchen der Rechtsvorfahrer der Erstern mit 
dem Beklagten im Jahr 1833 abgeschlossen hatte, 1200 fl. 
sammt rückständigen Zinsen ein. Der Beklagte gab den 
Darlehensvertrag als richtig zu, wendete aber ein, daß im 
Jahr 1841 Gant über ihn ausgebrochen und ein Nachla߬ 
vergleich mit den Gläubigern zu Stand gekommen sei 
worin seine Ehefrau sich unter Bürgschaft des J. Lehmann 
v. T. gegen Ueberlassung des Massevermögens verbindlich 
gemacht habe, den (vorrechtlosen) Gläubigern 25 pCt. ihrer 
angemeldeten Forderungen zu bezahlen, diesem Vergleich sei 
Max-Planck-Institut für 
uro
	        
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