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nicht sanktionirt, so müssen die gegenseitigen Rechte mehre¬
rer Miterben an liegenschaftlichen Erbschaftsstücken, so wohl
unter sich als dritten gegenüber, nach den badischen gemein¬
rechtlichen Bestimmungen über Miteigenthum (Art. 577 ba rc.)
und nach jenen über Gesellschaften insbesondere L. R. S.
1859 Nro. 1, 2, 4, S. 1862 und 1864 beurtheilt werden.
D. Red.
1. In wieferne können Nachlaßvergleiche in
Handelsganten von den Gläubigern nach rich¬
terlicher Bestätigung angefochten werden (A. S.
218 — 225.
2. Können Ungültigkeits= (Richtigkeits¬)
Gründe gegen einen Nachlaßvergleich auch im
Weg der Replik vorgebracht, oder nur durch eine
Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden?
(Junker von Mandach Namens der minderjährigen Sophie und
Samuel Keller gegen Maier Dreifuß Levi.)
Junker von Mandach von Schaffhausen klagte als Vor¬
mund der minderjährigen Sophie und Samuel Keller gegen
den Handelsmann Maier Dreifuß Levi aus einem Darle¬
hensvertrag, welchen der Rechtsvorfahrer der Erstern mit
dem Beklagten im Jahr 1833 abgeschlossen hatte, 1200 fl.
sammt rückständigen Zinsen ein. Der Beklagte gab den
Darlehensvertrag als richtig zu, wendete aber ein, daß im
Jahr 1841 Gant über ihn ausgebrochen und ein Nachla߬
vergleich mit den Gläubigern zu Stand gekommen sei
worin seine Ehefrau sich unter Bürgschaft des J. Lehmann
v. T. gegen Ueberlassung des Massevermögens verbindlich
gemacht habe, den (vorrechtlosen) Gläubigern 25 pCt. ihrer
angemeldeten Forderungen zu bezahlen, diesem Vergleich sei
Max-Planck-Institut für
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