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Kann die Veräußerung eines Lehens- oder
Stammgutsbestandtheiles, wenn sie ohne Ein¬
willigung des Lehensherrn, oder der Agnaten er=
folgte, von dem veräußernden Lehens= oder
Stammgutsbesitzer dem Käufer gegenüber auf
den Grund des L. R. S. 1599 als nichtig ange¬
fochten werden?
(Ehret gegen von Schauenburg, Vertragserfüllung betreffend.
Im Jahre 1803 hatte der im Laufe des oben rubrizir¬
ten Rechtsstreites verstorbene Freiherr Lambert von Schauen¬
burg zu Gaisbach dem Franz Xaver Ehret von Oberkirch
ein aus mehreren Grundstücken bestehendes Gut zu Erble¬
Sirey XXVII. 1, 328, und vom 31. März 1832, Sirey XXXII.
2, 398, in welchen angenommen ist, daß, da der Artikel 51
des C. de com. die Streitigkeiten unter Handelsgesellschaftern
und wegen der Gesellschaft in gebietenden Ausdrücken der
Competenz der Handelsgerichte entziehe, und die Ge¬
richtsbarkeit der letztern als bloßer Ausnahmsgerichte nicht
prorogirt werden könne, diese zwar solche Streitigkeiten
von Amtswegen von ihrem Forum abzuweisen hätten, daß
dagegen, wenn eine solche Handelsgesellschaftssache vor ein
ordentliches Civilgericht gebracht und die Verweisung
der Sache an Schiedsrichter nicht (versteht sich suo loco) ver¬
langt werde, das angegangene Gericht, weil es mit allge¬
meiner Jurisdiction bekleidet sey, darüber erkennen
könne. M. s. auch Lauckhard Rechtsfälle III. 316, und Broi¬
cher und Grimm a. a. O. S. 29 Note 3 und 4, sodann S. 226
Note 1. Bei Paillet (neueste Brüsseler Ausgabe) ad art. 51
sind noch zwei damit übereinstimmende Urtheile der Gerichts¬
höfe zu Haag und Brüssel vom 20. Dez. 1826 und 9. April
1827 angeführt, wogegen daselbst auch eines Urtheils des Ge¬
richtshofs zu Brüssel vom 25. Januar 1823, welches in ent¬
gegengesetzter Weise erkannte, erwähnt ist. Entgegengesetzte
Ausführungen beziehungsweise Entscheidungen enthalten die
Annalen III. S. 8, VI. S. 8, VII. S. 14 und VIII. S. 295.
Br.
2.
Max-Planck-Institut für