1. Der Gehilfe eines Familiendiebstahls kann
gestraft werden, wenn gleich der Familiendieb
auf Verlangen des Familienvaters straflos bleibt.
2. Die Hinwegnahme einer Sache mit Einwilli¬
gung des Eigenthümers ist keine strafbare Hand¬
lung, und deshalb die Beihilfe zu solcher Hin¬
wegnahme kein Verbrechen.
(J. S. gegen Markus und Abraham Weil von Bühl wegen
Diebstahls.
Die Anwendung obiger Rechtssätze war in dem oben be¬
zeichneten Rechtsfalle maßgebend, dessen nähere Umstände
sich aus nachstehenden hofgerichtlichen Entscheidungsgründen
ergeben:
Dem Gerbermeister Ignaz Buhl zu Bühl wurde in
der Nacht vom 24. auf den 25. Juli v. J. aus seinem, im un¬
teren Stockwerk seines Hauses befindlichen Ledermagazine
welches an eine neben dem Hausgange gelegene s. g. Zuricht¬
stube anstößt, eine Quantität Leder im Werthe von beiläu¬
fig 88 fl. 52 kr. entwendet, und es wußte der Bestohlene ge¬
gen Niemanden bestimmte Verdachtsgründe zu bezeichnen.
Als der Sohn des Bestohlenen, der ledige Gerbergeselle
Carl Buhl, um Weihnachten v. J. von der Wanderschaft,
welche er an Östern desselben Jahres angetreten hatte, nach
Hause zurückkam, und nun zwischen ihm und seiner Schwe¬
ster Albertine die Sprache auf vorhingedachten Diebstahl
kam, machte Carl Buhl seiner Schwester die Mittheilung
daß er früher seinem Vater oftmals bedeutende Quantitäten
Leder entwendet und an israelitische Einwohner von Bühl,
Max-Planck-Institut für