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Siegelabdruckes aufweichen lassen, oder auch der Verschluß
mit Siegellack in einer Weise, daß er mittelst bloßer Zerknit¬
terung des Papiers umgangen werden könnte, ungenügend
D. Red.
erschienen.
(Nimburg gegen Strotz, Forderung betr.)
1) Bei Rechtsstreiten der Gemeinden geschieht auch nach¬
dem der Gemeinderath dem Bürgermeister zwei Beigeordnete
bestellt hat, jede richterliche Zustellung mit voller, rechtlicher
Wirksamkeit an den Bürgermeister allein.
Die drei gemeindeordnungsmäßigen Prozeß=Deputirten
sind nicht Streitgenossen, sondern ein Collegium, dessen
Präsident der Bürgermeister ist.
2) Die Gemeinden haben seit der neuen Gemeindeord¬
nung die ihnen früher laut §. 11 des Konst.=Edikts zugestande¬
nen Rechte der Minderjährigen nicht mehr, sie können daher,
wenn ihr gesetzter Vertreter etwas in einem Prozesse ver¬
säumte, die Wiederherstellungsklage des P. O. §. 1254 nicht
D. Red.
anstellen.
Max-Planck-Institut für