Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Siegelabdruckes aufweichen lassen, oder auch der Verschluß 
mit Siegellack in einer Weise, daß er mittelst bloßer Zerknit¬ 
terung des Papiers umgangen werden könnte, ungenügend 
D. Red. 
erschienen. 
(Nimburg gegen Strotz, Forderung betr.) 
1) Bei Rechtsstreiten der Gemeinden geschieht auch nach¬ 
dem der Gemeinderath dem Bürgermeister zwei Beigeordnete 
bestellt hat, jede richterliche Zustellung mit voller, rechtlicher 
Wirksamkeit an den Bürgermeister allein. 
Die drei gemeindeordnungsmäßigen Prozeß=Deputirten 
sind nicht Streitgenossen, sondern ein Collegium, dessen 
Präsident der Bürgermeister ist. 
2) Die Gemeinden haben seit der neuen Gemeindeord¬ 
nung die ihnen früher laut §. 11 des Konst.=Edikts zugestande¬ 
nen Rechte der Minderjährigen nicht mehr, sie können daher, 
wenn ihr gesetzter Vertreter etwas in einem Prozesse ver¬ 
säumte, die Wiederherstellungsklage des P. O. §. 1254 nicht 
D. Red. 
anstellen. 
Max-Planck-Institut für
	        
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