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L.R. S. 636, 691 und Forstgesetz von 1833 §. 104.
(Kuppenheim gegen gr. Fiskus, verschiedene Forstberechtigungen betr.
Die von dem zweiten oberhofgerichtlichen Senat in der
Jahrb. 1840 u. 41 S. 302 mitgetheilten Entscheidung ange¬
nommene Theorie, wornach die Vorschrift des L.R.S. 691
auf Forstberechtigungen nicht anwendbar ist, solche vielmehr,
auch wenn sie die rechtliche Natur unständiger Dienstbarkei¬
ten an sich tragen, bis zur Einführung des Forstgesetzes v.
1833 noch durch unvordenkliche Verjährung erworben wer¬
den konnten, wurde noch in einigen andern Entscheidungen
dieses Senats festgehalten, von dem andern Senat dagegen
wurde konstant die Theorie festgehalten, nach welcher der
L. R.S. 691 auch auf Forstberechtigungen für anwendbar
erachtet wird; es waren übrigens in beiden Senaten stets
die Stimmen über die Frage getheilt.
In den Entscheidungen nun, welche in den Monaten
Juli und November des Jahres 1845 der zweite Senat
über mehrere zwischen der Gemeinde Kuppenheim und dem
Fiskus bestandene Prozesse wegen verschiedenen Holzbe¬
rechtigungen ertheilt hat, bildete sich bei inzwischen verän¬
dertem Personalstand dieses Senats auch hier eine Mehr¬
heit für die Theorie, welche den L. R.S. 691 auf Forstbe¬
rechtigungen anwendet.
D. Red.
(I. S. von Andlau gegen Hugstetten, Beholzungsrecht betr.)
wurde von demselben Senat im März 1846 die gleiche
D. Red.
Rechtsansicht festgehalten.
L.R.S. 1326.
(Strotz gegen Bandle, Forderung betr.)
Es wurde entschieden, daß dieser L.R.S. nicht auf Quit¬
tungen, sondern nur auf Urkunden anwendbar sei, welche
D. Red.
eine Verbindlichkeit konstituiren.
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