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die Folgerung, die sich daraus ergibt, nur die sein, daß er
eben nicht will, daß ein gültiger Act errichtet werde, mithin
daß es ihm mit Errichtung eines letzten Willens gar nicht
Ernst sei.
So haben bisher auch die Ausleger des französischen
Rechts und mit ihnen eine constante Praxis der französischen
Gerichtshöfe einstimmig den Art. 973 ausgelegt.
(Vergl. Zachariä franz. Civ. Recht 4. Aufl. Bd. 4 S. 228
u. 29 mit den Allegaten in der Note 27. Lauckhard Rechts¬
fälle, Bd. II S. 178 u. 79 und Thilo franz. Civ. Recht zu Art.
973 Bd. II S. 114 bis 118).
Aus diesen Gründen rc. rtc.
D. Red.
Befugniß des Gläubigers die Rechte seines
Schuldners geltend zu machen. L. R. S. 1166.
Anweisung an Zahlungsstatt. L.R.S. 2010 g.
(I. S. des Willibald und Fidel Herr von Wittenschwand, Kläger,
Appellaten, Litisdenuncianten, Oberappellanten, gegen Joseph Freu¬
dig zu Niedermühle, Beklagten, Appellanten, und David Obrist
daselbst, Litisdenunciaten, Oberappellaten, Forderung betreffend.
Oberhofgerichtliches Urtheil mit Gründen.
Wird auf das Urtheil des großh. Hofgerichts des Ober¬
rheinkreises vom 7. Januar 1845 des Inhalts:
„Das Urtheil des Bezirks=Amts St. Blasien vom 6.
„März 1843, besagend:
„„daß der Beklagte schuldig sei, die eingeklagten
„„498 fl. 17 kr. Erbgut nebst Zins vom 5. März
„„1840 aus Verweisung des David Obrist von Nie¬
„„dermühle den Klägern binnen 14 Tagen bei Exe¬
„„cutions=Vermeidung zu bezahlen, und die Kosten
„„zu tragen,""
„sei dahin abzuändern:
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