Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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bewiesen. Denn das von den Klägern producirte Buch 
„Kaufsprotokoll der Gemeinde Nordweil" enthält unstreitig 
alle Eigenschaften, welche den Character der Oeffentlichkeit 
bestimmen und namentlich gilt dies auch von dem Eintrag 
S. 144 über den unterm 30. Juni 1841 von der Erblasserin 
abgeschlossenen Güterverkauf. Da dieser Akt von ihr mit 
vollkommen leserlicher Schrift unterzeichnet ist, so ist damit 
auch der Beweis geliefert, daß sie damals des Schreibens 
kundig war und es muß also angenommen werden, daß sie 
es auch noch zur Zeit der Errichtung des Testaments ge¬ 
wesen sei, da kein Grund vorliegt, zu glauben, daß sie in 
der Zeit bis zum 10. October 1842 wieder verlernt haben 
sollte, was sie noch am 30. Juni 1841 gekonnt hat. Es 
kommt folglich alles nur darauf an, ob durch den Beweis 
der Falschheit der angeführten Erklärung der Testirerin die 
von den Klägern behauptete Nichtigkeit des Testaments be¬ 
gründet werde, und diese Frage kann nach Ansicht des L.R.S. 
973 vergl. mit L.R.S. 1001 nur bejahend entschieden werden. 
Man hat zwar jene Gesetzesstelle auch schon so auslegen 
wollen, als ob es lediglich in die Willkühr des Testirers 
gestellt sei, zu unterzeichnen oder nicht, wenn nur im letztern 
Falle seiner desfallsigen Erklärung im Testament erwähnt sei. 
Indem aber der Artikel in seinen Schlußworten den Mangel 
der Fähigkeit, oder der Kräfte zu schreiben, ausdrücklich 
eine Verhinderungsursache nennt, gibt der Gesetzgeber dadurch 
zu erkennen, daß es ihm keineswegs um eine bloße Erklärung 
des Testirers, gleichviel ob sie wahr oder falsch ist — zu 
thun sei, sondern daß er den Fall einer wirklichen Verhin¬ 
derung voraussetze, und nur für diesen die Förmlichkeit des 
Unterzeichnens erlassen habe, daß folglich jeder Testirer, der 
nicht gehindert ist, der also unterschreiben kann, nach dem 
Gebote des Gesetzes auch unterschreiben muß. Thut er 
dies nicht und unterläßt er also geflissentlich Etwas, wovon 
er weiß, oder nach L.R.S. 1 b, wenigstens wissen muß, daß 
davon die Gültigkeit des Acts abhängt, so kann offenbar 
Max-Planck-Institut für
	        
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