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bewiesen. Denn das von den Klägern producirte Buch
„Kaufsprotokoll der Gemeinde Nordweil" enthält unstreitig
alle Eigenschaften, welche den Character der Oeffentlichkeit
bestimmen und namentlich gilt dies auch von dem Eintrag
S. 144 über den unterm 30. Juni 1841 von der Erblasserin
abgeschlossenen Güterverkauf. Da dieser Akt von ihr mit
vollkommen leserlicher Schrift unterzeichnet ist, so ist damit
auch der Beweis geliefert, daß sie damals des Schreibens
kundig war und es muß also angenommen werden, daß sie
es auch noch zur Zeit der Errichtung des Testaments ge¬
wesen sei, da kein Grund vorliegt, zu glauben, daß sie in
der Zeit bis zum 10. October 1842 wieder verlernt haben
sollte, was sie noch am 30. Juni 1841 gekonnt hat. Es
kommt folglich alles nur darauf an, ob durch den Beweis
der Falschheit der angeführten Erklärung der Testirerin die
von den Klägern behauptete Nichtigkeit des Testaments be¬
gründet werde, und diese Frage kann nach Ansicht des L.R.S.
973 vergl. mit L.R.S. 1001 nur bejahend entschieden werden.
Man hat zwar jene Gesetzesstelle auch schon so auslegen
wollen, als ob es lediglich in die Willkühr des Testirers
gestellt sei, zu unterzeichnen oder nicht, wenn nur im letztern
Falle seiner desfallsigen Erklärung im Testament erwähnt sei.
Indem aber der Artikel in seinen Schlußworten den Mangel
der Fähigkeit, oder der Kräfte zu schreiben, ausdrücklich
eine Verhinderungsursache nennt, gibt der Gesetzgeber dadurch
zu erkennen, daß es ihm keineswegs um eine bloße Erklärung
des Testirers, gleichviel ob sie wahr oder falsch ist — zu
thun sei, sondern daß er den Fall einer wirklichen Verhin¬
derung voraussetze, und nur für diesen die Förmlichkeit des
Unterzeichnens erlassen habe, daß folglich jeder Testirer, der
nicht gehindert ist, der also unterschreiben kann, nach dem
Gebote des Gesetzes auch unterschreiben muß. Thut er
dies nicht und unterläßt er also geflissentlich Etwas, wovon
er weiß, oder nach L.R.S. 1 b, wenigstens wissen muß, daß
davon die Gültigkeit des Acts abhängt, so kann offenbar
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