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girtes Gericht gegen denselben zuständig wird, wenn die
betreffende Behörde eine vom Staat überhaupt mit Gerichts¬
barkeit versehene öffentliche Behörde ist (Martin Civ.=Prozeß
§. 58. — Genslers Commentar dazu Ausg. von Morstadt
I. S. 95. — Thibaut Pandectensystem §. 1086. — Groll=
mann gerichtl. Verfahren §. 49), und dieser gemeinrechtliche
Grundsatz ist von der Pr.=O. adoptirt worden, indem sie im
§. 35 der Einlassung vor dem unzuständigen Gerichte nur
dann die Wirkung der stillschweigenden Prorogation beilegt,
wenn dasselbe ein ordentliches bürgerliches Gericht ist (vergl.
§. 35 mit §. 32). Dieser Grundsatz kann aber auf freiwillige
Schiedsgerichte, die nur durch den übereinstimmenden Willen
der Partheien eine Richtergewalt über diese erhalten und
ohne diesen Willen gleich andern Privaten eine Gerichtsbar¬
keit gegen dritte natürlich nicht haben, schon wegen Mangels
an Gleichheit des Grundes, aber auch darum nicht ausge¬
dehnt werden, weil sich aus den Bestimmungen der Pr.=O.
ergiebt, daß bei freiwilligen Schiedsgerichten eine stillschwei¬
gende Prorogation nicht eintreten soll, z. B. aus der Be¬
stimmung des §. 210, wornach das Urtheil der Schieds¬
richter auch dann, wenn die Partheien vor demselben ver¬
handelt beziehungsweise sich eingelassen haben, mit der Nich¬
tigkeitsklage angefochten werden kann, wenn der Schiedsver¬
trag ungültig war.
Dahingestellt mag bleiben, ob auch bei den Zwangsschiedsge¬
richten der AS. 51 ff. eine stillschweigende Prorogation
mittels freiwilliger Einlassung des Beklagten nicht statt finde
da dergleichen Schiedsgerichte in so ferne eine gemischte Na=
tür haben, als die Frage, ob die in jenen Anhangssätzen
bezeichneten Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen
seien, nicht von dem Willen der Partheien abhängt"), son¬
*) Dies ist nach dem, was unten zur dritten Frage angeführt
werden wird, nicht unbedingt zu nehmen, da vertragsfähige
Partheien, wenn sie darüber einig sind, auch ihre handels¬
gesellschaftlichen Streitigkeiten vor ein ordentliches Gericht
Max-Planck-Institut für