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Zahlung zu leisten, im Zweifel also die Zahlungsverweige¬
rung Seitens der Firma in Bezug auf die einzelnen Gesell¬
schafter nicht präjudiciell sein kann.
D. Red.
Ein öffentliches Testament ist ungültig, wenn
darin ein unwahrer Grund der Unterschriftsver¬
hinderung des Testators beurkundet ist.
(I. S. Drach gegen Fehr.)
Entscheidungsgründe des Hofgerichts und
Oberhofgerichts.
Das unterm 10. October 1842 in öffentlicher Form er¬
richtete Testament der am 14. desselben Monats verstorbenen
Ehefrau des Jakob Fehr, Maria Anna geb. Drach in Bleich¬
heim, ist von den Klägern, als den von ihr hinterlassenen und
von beklagter Seite auch dafür anerkannten gesetzlichen Erben
aus dem Grunde als nichtig angefochten, weil es von der
Erblasserin nicht mit ihrer Namensunterschrift bezeichnet ist,
und es wird von den Klägern behauptet, und vom Beklag¬
ten gleichfalls anerkannt, daß das Testament für diesen
Mangel der Unterschrift keiner anderen Hinderungsursache
erwähne, als der, daß die Testirerin des Schreibens un¬
kundig sei. Insbesondere sind beide Theile darüber einig
daß die betreffende Stelle des Testaments dahin lautet:
„daß sie als des Schreibens unkundig, ihren Namen
„nicht zu unterzeichnen vermöge."
Die Kläger stellen nun aber weiter als Behauptung auf, daß
diese Beurkundung unwahr sei, indem sie anführen, daß
die Erblasserin allerdings des Schreibens kundig und somit
im Sinne des L.R.S. 973 fähig war, das von ihr errich¬
tete Testament zu unterzeichnen. Der Beklagte hat zwar
dieses Vorbringen widersprochen, aber die Wahrheit desselben
ist jetzt schon, ohne daß es noch weiterer Erhebung bedarf,
Max-Planck-Institut für