Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Zahlung zu leisten, im Zweifel also die Zahlungsverweige¬ 
rung Seitens der Firma in Bezug auf die einzelnen Gesell¬ 
schafter nicht präjudiciell sein kann. 
D. Red. 
Ein öffentliches Testament ist ungültig, wenn 
darin ein unwahrer Grund der Unterschriftsver¬ 
hinderung des Testators beurkundet ist. 
(I. S. Drach gegen Fehr.) 
Entscheidungsgründe des Hofgerichts und 
Oberhofgerichts. 
Das unterm 10. October 1842 in öffentlicher Form er¬ 
richtete Testament der am 14. desselben Monats verstorbenen 
Ehefrau des Jakob Fehr, Maria Anna geb. Drach in Bleich¬ 
heim, ist von den Klägern, als den von ihr hinterlassenen und 
von beklagter Seite auch dafür anerkannten gesetzlichen Erben 
aus dem Grunde als nichtig angefochten, weil es von der 
Erblasserin nicht mit ihrer Namensunterschrift bezeichnet ist, 
und es wird von den Klägern behauptet, und vom Beklag¬ 
ten gleichfalls anerkannt, daß das Testament für diesen 
Mangel der Unterschrift keiner anderen Hinderungsursache 
erwähne, als der, daß die Testirerin des Schreibens un¬ 
kundig sei. Insbesondere sind beide Theile darüber einig 
daß die betreffende Stelle des Testaments dahin lautet: 
„daß sie als des Schreibens unkundig, ihren Namen 
„nicht zu unterzeichnen vermöge." 
Die Kläger stellen nun aber weiter als Behauptung auf, daß 
diese Beurkundung unwahr sei, indem sie anführen, daß 
die Erblasserin allerdings des Schreibens kundig und somit 
im Sinne des L.R.S. 973 fähig war, das von ihr errich¬ 
tete Testament zu unterzeichnen. Der Beklagte hat zwar 
dieses Vorbringen widersprochen, aber die Wahrheit desselben 
ist jetzt schon, ohne daß es noch weiterer Erhebung bedarf, 
Max-Planck-Institut für
	        
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