Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

217 
das Großh. Hofgericht angenommen hat), nur eine gemeine 
Gant, als vielmehr, weil Johann Nepomuk Heß als Theil¬ 
haber einer offenen, eine Eisenmanufactur betreiben¬ 
den Handelsgesellschaft nach dem dritten Absatz des 
Anh.=Satzes 1. vergl. mit dem ersten Absatz — in allen Be¬ 
ziehungen seines bürgerlichen Lebens als Handelsmann 
zu betrachten ist — eine Handelsgant vorliege, war jeden¬ 
falls kein Grund vorhanden, das Anfangsziel des Zahlungs¬ 
unvermögens auf den 8. August 1844 zu setzen. 
Nach Anh.=Satz 208 soll zwar — bei Handelsleuten — 
der Ausbruch des Zahlungsunvermögens dann, wenn der 
Handelsmann wirklich zu zahlen aufhört, namentlich bestimmt 
werden: nach Jahr und Täg jeder Urkunde, welche darthut, 
daß er sich geweigert hat, zu zahlen oder sonst seine im Handel 
übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen, — und nach der 
von dem Stadtamt Freiburg erhobenen, sich auf die Corre¬ 
spondenz und sonstigen Papiere der Fabrikgesellschaft Schürr¬ 
maier und Heß gründenden Erklärung der dortigen Handels¬ 
kammer wurde am 8. August 1844 ein über 600 fl. ausge¬ 
stellter Sola=Wechsel protestirt, weil derselbe nicht ausgelöst 
werden konnte, — was nach der Strenge des Handelsrechts 
allerdings genügte, um den Ausbruch der Insolvenz auf 
diesen Tag festzusetzen, allein nach eben diesem Gutachten 
der Handelskammer setzen die Papiere und Handelsbücher 
der Gesellschaft auch in Gewißheit, daß es die Firma 
Schürrmaier und Heß war, welche den Wechsel ausge¬ 
stellt hatte und ihn nur wegen damaliger Unfähigkeit zu zah¬ 
len, protestiren ließ; — aus der Insolvenz einer, wenn gleich 
offenen — Handelsgesellschaft folgt aber noch keineswegs 
auch die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen, wenn schon nach 
Anh.=Satz 22 für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft so¬ 
lidarisch haftenden Gesellschaftsglieder, indem sie — außer 
ihrem Gesellschaftsantheil — noch hinlängliches Vermögen be¬ 
sitzen können, um in einem einzelnen Fall daraus, ihrer 
Sammtverbindlichkeit gemäß, — ohne Aufschub vollständige 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer