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das Großh. Hofgericht angenommen hat), nur eine gemeine
Gant, als vielmehr, weil Johann Nepomuk Heß als Theil¬
haber einer offenen, eine Eisenmanufactur betreiben¬
den Handelsgesellschaft nach dem dritten Absatz des
Anh.=Satzes 1. vergl. mit dem ersten Absatz — in allen Be¬
ziehungen seines bürgerlichen Lebens als Handelsmann
zu betrachten ist — eine Handelsgant vorliege, war jeden¬
falls kein Grund vorhanden, das Anfangsziel des Zahlungs¬
unvermögens auf den 8. August 1844 zu setzen.
Nach Anh.=Satz 208 soll zwar — bei Handelsleuten —
der Ausbruch des Zahlungsunvermögens dann, wenn der
Handelsmann wirklich zu zahlen aufhört, namentlich bestimmt
werden: nach Jahr und Täg jeder Urkunde, welche darthut,
daß er sich geweigert hat, zu zahlen oder sonst seine im Handel
übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen, — und nach der
von dem Stadtamt Freiburg erhobenen, sich auf die Corre¬
spondenz und sonstigen Papiere der Fabrikgesellschaft Schürr¬
maier und Heß gründenden Erklärung der dortigen Handels¬
kammer wurde am 8. August 1844 ein über 600 fl. ausge¬
stellter Sola=Wechsel protestirt, weil derselbe nicht ausgelöst
werden konnte, — was nach der Strenge des Handelsrechts
allerdings genügte, um den Ausbruch der Insolvenz auf
diesen Tag festzusetzen, allein nach eben diesem Gutachten
der Handelskammer setzen die Papiere und Handelsbücher
der Gesellschaft auch in Gewißheit, daß es die Firma
Schürrmaier und Heß war, welche den Wechsel ausge¬
stellt hatte und ihn nur wegen damaliger Unfähigkeit zu zah¬
len, protestiren ließ; — aus der Insolvenz einer, wenn gleich
offenen — Handelsgesellschaft folgt aber noch keineswegs
auch die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen, wenn schon nach
Anh.=Satz 22 für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft so¬
lidarisch haftenden Gesellschaftsglieder, indem sie — außer
ihrem Gesellschaftsantheil — noch hinlängliches Vermögen be¬
sitzen können, um in einem einzelnen Fall daraus, ihrer
Sammtverbindlichkeit gemäß, — ohne Aufschub vollständige
Max-Planck-Institut für