Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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verworfen wurde, daß aber die Entscheidung hierüber durch 
Lösung der Frage bedingt ist: 
ob gegen die Verweigerung einer gerichtlichen 
Ermächtigung die Appellation und beziehungs¬ 
weise Oberappellation zulässig sei, welche Frage 
verneint werden muß, da weder das Landrecht ein solches 
Rechtsmittel gibt, noch aus irgend einer Bestimmung des 
Tit. XLVI. Abschnitt 1. der P. O. „Von den Fällen, wo 
die Appellation statt findet" hervorgeht, daß derartige 
prozessualische Rechtsmittel in dem gedachten Falle gegeben 
werden wollen; 
in Erwägung 4) daß es dabei als unerheblich erscheint 
wenn auch der Richter erster Instanz zugleich mit Versagung 
der Proceßermächtigung die Klage der Huberschen Ehefrau 
abgewiesen hat, indem hierdurch nur der Anspruch einer nicht 
zu Verfolgung von Rechten qualificirten Person verworfen 
wurde, welcher Ausspruch einer zu Verfolgung von Rechten 
fähigen Person gegenüber niemals die Wirkung einer rechts¬ 
kräftigen Entscheidung äußern kann; 
nach Ansicht des §. 91. der P. O. wornach die Frage, ob 
eine Person befugt sei, vor Gericht zu stehen, von Amts¬ 
wegen zu prüfen ist, mußte, wie geschehen, verfügt werden. 
D. Red. 
1. Findet gegen die richterliche Feststellung des 
Ausbruchs der Zahlungsunfähigkeit eines Ver¬ 
ganteten (L. R. A. S. 208.) ein Rechtsmittel so¬ 
gleich, oder erst am Schluß der Gantverhand¬ 
lungen statt? —2. Ist der Theilhaber einer offe¬ 
nen Handelsgesellschaft Handelsmann und des¬ 
halb seine Gant eine Handelsgant! 
(I. S. Bürkle gegen Heß.) 
Die erste Frage wurde in den nachfolgenden Entschei¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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