dere, da die Ehefrau auch zur Ergreifung der Appel¬
lation in der Hauptsache einer Ermächtigung bedarf, die
zweite Beschwerde vom Obergerichte gar nicht beachtet wer¬
den, wenn die erste aus irgend einem Grunde als unzuläs¬
sig erscheint.
Dieses ist aber deshalb der Fall, weil die Ermächtigun¬
gen der Ehefrauen offenbar kein Gegenstand eines bürger¬
lichen Rechtsstreites, sondern lediglich eine Rechtspolizeisache
sind, und weil durch das Organis. Edict vom Jahr 1809 die
freiwillige Gerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfange der
Thätigkeit der Verwaltungsbehörden anheim gewiesen wurde.
Da dieses Edict jünger ist als das erste Einführungs¬
Edict zum Landrecht, so wurden dadurch alle Bestimmungen
des letzteren über die Competenz der Gerichte in Gegenstän¬
den der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben und es kommt
gar nicht darauf an, ob in dem zweiten Einführungs=Edict
zum Landrecht eine specielle Bestimmung über die Verwei¬
sung der eheweiblichen Autorisation vor die Administrativ¬
behörden enthalten ist oder nicht. Aus diesen Gründen und
mit Rücksicht auf §. 169 der P. O. wegen der Kosten wurde
wie geschehen — erkannt.
Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe.
In Erwägung 1) daß nach L. R. S. 215. eine Ehefrau
in Civilsachen ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor
Gericht stehen kann, ausgenommen um eine Eheklage anzu¬
bringen, und daß im Falle der Mann die Ermächtigung ver¬
weigern sollte, zufolge L. R. S. 218. der Richter je nach Um¬
ständen die Frau ermächtigen darf;
in Erwägung 2) daß in vorliegender Sache, welche keine
Ehestreitigkeiten betrifft, der Appellantin eine und die an¬
dere Ermächtigung zum Prozesse überhaupt und zur Ober¬
appellation insbesondere fehlt;
in Erwägung 3) daß zwar in dieser Instanz zunächst nur
darüber Beschwerde geführt wird, daß die Appellation der
Huberschen Ehefrau vom Großh. Hofgerichte als unzulässig
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