Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

dere, da die Ehefrau auch zur Ergreifung der Appel¬ 
lation in der Hauptsache einer Ermächtigung bedarf, die 
zweite Beschwerde vom Obergerichte gar nicht beachtet wer¬ 
den, wenn die erste aus irgend einem Grunde als unzuläs¬ 
sig erscheint. 
Dieses ist aber deshalb der Fall, weil die Ermächtigun¬ 
gen der Ehefrauen offenbar kein Gegenstand eines bürger¬ 
lichen Rechtsstreites, sondern lediglich eine Rechtspolizeisache 
sind, und weil durch das Organis. Edict vom Jahr 1809 die 
freiwillige Gerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfange der 
Thätigkeit der Verwaltungsbehörden anheim gewiesen wurde. 
Da dieses Edict jünger ist als das erste Einführungs¬ 
Edict zum Landrecht, so wurden dadurch alle Bestimmungen 
des letzteren über die Competenz der Gerichte in Gegenstän¬ 
den der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben und es kommt 
gar nicht darauf an, ob in dem zweiten Einführungs=Edict 
zum Landrecht eine specielle Bestimmung über die Verwei¬ 
sung der eheweiblichen Autorisation vor die Administrativ¬ 
behörden enthalten ist oder nicht. Aus diesen Gründen und 
mit Rücksicht auf §. 169 der P. O. wegen der Kosten wurde 
wie geschehen — erkannt. 
Oberhofgerichtliche Entscheidungsgründe. 
In Erwägung 1) daß nach L. R. S. 215. eine Ehefrau 
in Civilsachen ohne Ermächtigung ihres Mannes nicht vor 
Gericht stehen kann, ausgenommen um eine Eheklage anzu¬ 
bringen, und daß im Falle der Mann die Ermächtigung ver¬ 
weigern sollte, zufolge L. R. S. 218. der Richter je nach Um¬ 
ständen die Frau ermächtigen darf; 
in Erwägung 2) daß in vorliegender Sache, welche keine 
Ehestreitigkeiten betrifft, der Appellantin eine und die an¬ 
dere Ermächtigung zum Prozesse überhaupt und zur Ober¬ 
appellation insbesondere fehlt; 
in Erwägung 3) daß zwar in dieser Instanz zunächst nur 
darüber Beschwerde geführt wird, daß die Appellation der 
Huberschen Ehefrau vom Großh. Hofgerichte als unzulässig 
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Max-Planck-Institut für
	        
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