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des Gläubigerausschusses, so würde daraus nur folgen, daß
kein Theil die eine widersprechende Clausel bei Seite setzen,
und nur auf die andere sich berufen könnte, um daraus
Rechte für sich abzuleiten; daß also auch der Steigerer kein
Recht hätte, sich einer nochmaligen Versteigerung zu wider¬
D. Red.
setzen. Aus diesen Gründen rc.
Jst die durch L. R. S. 218 vorgeschriebene ge¬
richtliche Ermächtigung einer Ehefrau ein rich¬
terliches Erkenntniß, gegen welches die proze߬
ordnungsmäßigen Rechtsmittel statt finden; oder
ist sie nur ein vor die Administrativbehörde ge¬
höriger rechtspolizeilicher Akt!
(I. S. Huber gegen Wahl.)
In den hiernach mitgetheilten Entscheidungsgründen hat
das gr. Hofgericht des Oberrheinkreises die Ansicht geltend
gemacht, daß der Akt rechtspolizeilicher Natur sei, und des¬
halb die Entscheidung vor die Administrativbehörde gehöre.
Beim II. Senat der Oberhofgerichts waren hierüber die
Ansichten getheilt, man war aber darüber einig, daß, wenn
man auch die Ermächtigung als einen richterlichen Akt an¬
sieht, und wenn demzufolge auch dem Appellationsrichter bei
sonst eröffneter Kompetenz gestattet sein müßte, über die
Frage der Ermächtigung selbstständig zu entscheiden, dennoch
über die Frage der Ermächtigung für sich allein die ordent¬
lichen Rechtsmittel nicht statt finden.
Hofgerichtliche Entscheidungsgründe.
Die Appellantin beschwert sich zunächst darüber, daß ihr
vom Untergericht die Erlaubniß zur Prozeßführung versagt
wurde. — Die Erledigung dieser Beschwerde ist präjudiciell
für die Aburtheilung der Hauptsache, und es kann insbeson¬
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