11
gericht seine Competenz gegen die Personen, welchen seine
Bestellung fremd war, damit begründen zu können vermeint
habe, daß diese Personen mit denjenigen, welche die Be¬
stellung bewirkten, in einem Gesellschaftsverhältniß stünden,
dasselbe übersehen habe, daß gerade die Frage, ob jene Per¬
sonen Mitgesellschafter seien, eine streitige sei und daher erst
der Entscheidung bedurft habe, daß aber, auch davon abge¬
sehen, gerade bei Gesellschaftsstreitigkeiten der Natur der
Sache und überdies noch dem in Mitte liegenden Gesell¬
schaftsvertrage nach jeder Gesellschafter zur Bestellung des
Schiedsgerichts mitzuwirken, und kein Gesellschafter das
Recht habe, den andern hierin durch seine Wahl einseitig zu
binden.
Zwei der ehemaligen Actienbesitzer, Mathias Göz und
Joseph Isele, hatten dagegen die Einrede der Incompetenz
nicht ausdrücklich vorgeschützt, jedoch zu zeigen gesucht, daß
sie wegen Veräußerung ihrer Actien nicht mehr Mitglieder
der Gesellschaft seien, daß sie daher „die jetzigen Streitig¬
keiten der Gesellschafter unter sich" nicht berührten, und die
Hauptbitte dahin gestellt, sie als unbetheiligt aus dem Spiele
zu lassen. Auch in Ansehung dieser Personen, hinsichtlich
welcher die oben aufgestellten Fragen 1 und 2 entstanden,
nahm man übrigens an, daß es an der Competenz des
Schiedsgerichts gefehlt habe, und es ward desfalls in den
oberhofgerichtlichen Entscheidungsgründen bemerkt:
„Fänden auf freiwillig constituirte Schiedsgerichte (im
Gegensatz von den Zwangsschiedsgerichten der Anhangs¬
sätze 51 ff.) die prozeßrechtlichen Grundsätze über die Pro¬
rogation Anwendung, so möchte vielleicht behauptet werden
können, daß in diesen (nämlich den eben gedachten von Göz
und Isele abgegebenen) Erklärungen eine stillschweigende
Prorogation zu finden sei.
Allein die Einlassung des Beklagten vor einem gegen ihn
nicht zuständigen Gerichte hatte schon gemeinrechtlich nur
dann die Wirkung, daß dieses Gericht durch sie als proro¬
Max-Planck-Institut für
euro