Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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gericht seine Competenz gegen die Personen, welchen seine 
Bestellung fremd war, damit begründen zu können vermeint 
habe, daß diese Personen mit denjenigen, welche die Be¬ 
stellung bewirkten, in einem Gesellschaftsverhältniß stünden, 
dasselbe übersehen habe, daß gerade die Frage, ob jene Per¬ 
sonen Mitgesellschafter seien, eine streitige sei und daher erst 
der Entscheidung bedurft habe, daß aber, auch davon abge¬ 
sehen, gerade bei Gesellschaftsstreitigkeiten der Natur der 
Sache und überdies noch dem in Mitte liegenden Gesell¬ 
schaftsvertrage nach jeder Gesellschafter zur Bestellung des 
Schiedsgerichts mitzuwirken, und kein Gesellschafter das 
Recht habe, den andern hierin durch seine Wahl einseitig zu 
binden. 
Zwei der ehemaligen Actienbesitzer, Mathias Göz und 
Joseph Isele, hatten dagegen die Einrede der Incompetenz 
nicht ausdrücklich vorgeschützt, jedoch zu zeigen gesucht, daß 
sie wegen Veräußerung ihrer Actien nicht mehr Mitglieder 
der Gesellschaft seien, daß sie daher „die jetzigen Streitig¬ 
keiten der Gesellschafter unter sich" nicht berührten, und die 
Hauptbitte dahin gestellt, sie als unbetheiligt aus dem Spiele 
zu lassen. Auch in Ansehung dieser Personen, hinsichtlich 
welcher die oben aufgestellten Fragen 1 und 2 entstanden, 
nahm man übrigens an, daß es an der Competenz des 
Schiedsgerichts gefehlt habe, und es ward desfalls in den 
oberhofgerichtlichen Entscheidungsgründen bemerkt: 
„Fänden auf freiwillig constituirte Schiedsgerichte (im 
Gegensatz von den Zwangsschiedsgerichten der Anhangs¬ 
sätze 51 ff.) die prozeßrechtlichen Grundsätze über die Pro¬ 
rogation Anwendung, so möchte vielleicht behauptet werden 
können, daß in diesen (nämlich den eben gedachten von Göz 
und Isele abgegebenen) Erklärungen eine stillschweigende 
Prorogation zu finden sei. 
Allein die Einlassung des Beklagten vor einem gegen ihn 
nicht zuständigen Gerichte hatte schon gemeinrechtlich nur 
dann die Wirkung, daß dieses Gericht durch sie als proro¬ 
Max-Planck-Institut für 
euro
	        
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