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Umsturz des Wagens durch Nachläßigkeit des Postillons
I. Weingärtner herbeigeführt worden, indem hieran theils das
Scheuwerden eines der Pferde, theils die schlechte Beschaffen¬
heit der an der betreffenden Stelle nur 11 Fuß breiten und
abhängigen Straße, theils endlich die Ueberladung des Wa¬
gens die Schuld trage; denn es hätten sich in und auf dem¬
selben außer viel Gepäcke 21 oder gar 22 Personen befun¬
den, während der Wagen vorschriftsgemäß nur mit 17 Per¬
sonen besetzt werden soll. Deßwegen habe auch der Conduc¬
teur seinen Sitz hinten auf dem Gepäcke nehmen müssen, während
er angewiesen sei vornen zu sitzen, um wenn etwa Gefahr
drohen sollte, dem Postillon zu Hülfe zu kommen. Von
allem dem geben die Kläger nur so viel zu, daß der Con¬
ducteur hinten auf dem Wagen gesessen sei.
Der Beklagte bestreitet aber seine Haftbarkeit noch aus
dem weitern Grunde, weil er dasjenige was geschehen nicht
habe hindern können, wogegen die Kläger erwiedern, daß
er allerdings im Stande gewesen wäre, jenen Unglücksfall
zu verhindern, wenn er die Führung des Wagens nicht ei¬
nem ungeschickten bejahrten Manne überlassen hätte, welcher
die 4 Pferde nicht vom Bocke aus lenken könne.
Im Uebrigen wurde v. S. der Kläger zugegeben, daß
der Beklagte nicht dabei war, als der Wagen umfiel, und
daß es ihm eben deßhalb nicht möglich war, den Wagen zu
halten.
Den über die Klagbehauptung durch amtlichen Zwischen¬
bescheid v. 29. Juli 1842 auferlegten Beweis haben die
Kläger mit Vorbehalt der Eideszuschiebung angetreten, durch
Berufung
A. auf die Acten des O.=Amts Rastatt mit der Ueberschrift
„Unglücksfälle" das Umwerfen des Badwagens bei Stoll¬
hofen betreffend, 1840 — insbesondere auf das Augenscheins¬
protokoll vom 30. Juli 1840 und auf die Aussage des
Postillons I. Weingärtner.
Diese Acten wurden in der amtlichen Tagfahrt vom
Max-Planck-Institut für