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Entschädigung wegen Versehen.
L.R. S. 1383 u. 84.
(J. S. Held und Cons. gegen Görger.)
Amtliches Urtheil mit Gründen.
Die Kläger, welche mit dem Beklagten zur Betreibung
eines Privat=Eilwagen=Curses zwischen Baden und Stra߬
burg für den Sommer 1840 in Gesellschaft gestanden, be¬
haupteten, daß am 29. Juli jenes Jahres auf badischem
Gebiete der Eilwagen der Gesellschaft durch Ungeschicklichkeit
oder Unachtsamkeit des den Wagen führenden Postillons
des Beklagten, umgeworfen, daß dadurch vier französische
Staatsangehörige verletzt worden, daß diese gegen die vier
Gesellschafter vor den französischen Gerichten mit einer Ent¬
schädigungsklage aufgetreten, und in erster Instanz Contuma¬
cial=Erkenntnisse erwirkt hätten, daß hierauf sie, die jetzigen
Kläger, durch Anwälte bei den französischen Gerichten auf¬
getreten, und nach erhaltener Restitution ein zwar condemna¬
torisches aber doch die frühere Entschädigungssumme be¬
deutend ermäßigendes Urtheil, erwirkt hätten, welches nach
von ihnen ergriffener Appellation auch in zweiter Instanz
bestätigt worden sei, daß sofort nach eingetretener Rechtskraft
des Urtheils, die damaligen Kläger gerichtliche Vollzugsbefehle
erhalten, und mittelst derselben die Pferde des Einen der
jetzigen Kläger, des Posthalters Held in Kehl, welcher den
großh. Packwagen nach Straßburg geführt hatte, mit der
Erklärung arretirt hätten, daß sie auf diese Weise fortfahren
würden, bis die urtheilsmäßigen Summen bezahlt seien
und daß nunmehr die jetzigen Kläger die Hauptsumme nebst
Zinsen und Kosten wozu die Gesellschaft verurtheilt worden,
im Gesammtbetrage von 10,118 Franken 79 Cent. bezahlt
hätten, daß aber der Beklagte während des ganzen Verfah¬
rens, obgleich er geladen worden, sich müßig verhalten habe.
Die Kläger halten aus den angeführten Thatsachen den
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