weismittel zu erklären habe (unter Beifügung der den ein¬
zelnen Beweismitteln entsprechenden speciellen Rechtsnach¬
theile) und daß derselbe auch in dieser Hinsicht in der fest¬
gesetzten Frist seinen Gegenbeweis anzutreten habe, widri¬
genfalls er damit werde ausgeschlossen werden, — und in
zweiter Instanz, wo bei Erlassung der Ladung, oder nach
gepflogener mündlicher Verhandlung, diese Aufforderung nach¬
träglich hätte erlassen werden sollen, wenn der Gerichtshof
den anticipirten Beweis für so geartet ansah, daß dessen
Erhebung der Erlassung eines verbesserten Beweiserkennt¬
nisses vorzuziehen sei.
In dieser Instanz hätte zwar die mehrerwähnte Auffor¬
derung nachgeholt werden können, der Gerichtshof erachtete
jedoch für angemessener, wie geschehen ist, ein den Beweis¬
satz in vollständiger Weise bestimmendes Zwischenerkenntniß
Brunner.
zu erlassen."
1. Finden auf freiwillig constituirte
Schiedsgerichte die Grundsätze über Prorogation
in Ansehung von Personen, welche zu der Be¬
stellung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt
haben, Anwendung?
2. Finden sie Anwendung auf die Zwangs¬
schiedsgerichte des Anhangsatzes 51.?
3. Erlangen die ordentlichen bürgerlichen Ge¬
richte in Ansehung der in eben diesem Anhangs¬
satze erwähnten handelsgesellschaftlichen Strei¬
tigkeiten durch Prorogation die Entscheidungs¬
befugniß?
(Götz gegen Fürderer, und Karch gegen Karch.)
Vorstehende Fragen warfen sich bei der Entscheidung
zweier Rechtsfälle im zweiten oberhofgerichtlichen Senate in
Max-Planck-Institut für