Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

weismittel zu erklären habe (unter Beifügung der den ein¬ 
zelnen Beweismitteln entsprechenden speciellen Rechtsnach¬ 
theile) und daß derselbe auch in dieser Hinsicht in der fest¬ 
gesetzten Frist seinen Gegenbeweis anzutreten habe, widri¬ 
genfalls er damit werde ausgeschlossen werden, — und in 
zweiter Instanz, wo bei Erlassung der Ladung, oder nach 
gepflogener mündlicher Verhandlung, diese Aufforderung nach¬ 
träglich hätte erlassen werden sollen, wenn der Gerichtshof 
den anticipirten Beweis für so geartet ansah, daß dessen 
Erhebung der Erlassung eines verbesserten Beweiserkennt¬ 
nisses vorzuziehen sei. 
In dieser Instanz hätte zwar die mehrerwähnte Auffor¬ 
derung nachgeholt werden können, der Gerichtshof erachtete 
jedoch für angemessener, wie geschehen ist, ein den Beweis¬ 
satz in vollständiger Weise bestimmendes Zwischenerkenntniß 
Brunner. 
zu erlassen." 
1. Finden auf freiwillig constituirte 
Schiedsgerichte die Grundsätze über Prorogation 
in Ansehung von Personen, welche zu der Be¬ 
stellung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt 
haben, Anwendung? 
2. Finden sie Anwendung auf die Zwangs¬ 
schiedsgerichte des Anhangsatzes 51.? 
3. Erlangen die ordentlichen bürgerlichen Ge¬ 
richte in Ansehung der in eben diesem Anhangs¬ 
satze erwähnten handelsgesellschaftlichen Strei¬ 
tigkeiten durch Prorogation die Entscheidungs¬ 
befugniß? 
(Götz gegen Fürderer, und Karch gegen Karch.) 
Vorstehende Fragen warfen sich bei der Entscheidung 
zweier Rechtsfälle im zweiten oberhofgerichtlichen Senate in 
Max-Planck-Institut für
	        
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