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gestattet, wider die polizeiliche Zulassung oder Versagung
der Trennung bei der obersten Staatsbehörde seine Be¬
schwerde vorzubringen, nicht bestehen, und es ist die Frage,
in welchen Fällen eine Berufung von einem Erkenntnisse,
welches die Ehescheidung zuläßt oder verwirft, gestattet sein
soll, keine polizeiliche, sondern eine mit dem Gerichtsverfah¬
ren in Verbindung stehende, welche, soweit dieses Bestim¬
mungen darüber enthält, aus dem bürgerlichen Gesetzbuche
zu entscheiden ist.
Abgesehen hiervon ist aber auch die Ehescheidung auf
wechselseitige Einwilligung eine ganz neue und eigenthüm¬
liche Art der Ehescheidungen, welche die Eheordnung nicht
kannte, indem sie dieselbe im §. 45 ausdrücklich verbietet.
Was daher im §. 70 über die Rekurse in Ehescheidungs¬
sachen vorgeschrieben ist, paßt nur für jene Fälle, welche
die Eheordnung selbst im Auge hatte, und nicht für das
eigenthümliche Verfahren bei der auf wechselseitige Einwilli¬
gung zu erwirkenden Ehescheidung, in welchem sich die Ehe¬
gatten nicht als Gegner gegenüberstehen, sondern denselben
Zweck verfolgen, den sie nur erreichen können, wenn sie wäh¬
rend der ganzen Dauer des Verfahrens, mithin auch noch
nach einem ihr Gesuch verwerfenden Urtheile erster Instanz
einverstanden sind. Die in dem L.R.S. 291 enthaltene Vor¬
schrift ist deßhalb mit der Absicht der Gesetzgebung jedenfalls
mehr im Einklange, wie wenn man eine einseitige Berufung
D. Red.
zulassen würde.
Ueber L. R. S. 301.
(J. S. der geschiedenen Ehefrau des Simon Lazarus Machol,
Babette, geborene Westheimer, in Bruchsal, Klägerin, Appellantin,
gegen ihren früheren Ehemann Simon Lazarus Machol daselbst,
Beklagten, Appellaten, wegen Vermögens-Abtheilung, Herausgabe
und Alimentation).
Durch hofgerichtliches Erkenntniß vom 11. Dezember 1843
Max-Planck-Institut für