Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

183 
gestattet, wider die polizeiliche Zulassung oder Versagung 
der Trennung bei der obersten Staatsbehörde seine Be¬ 
schwerde vorzubringen, nicht bestehen, und es ist die Frage, 
in welchen Fällen eine Berufung von einem Erkenntnisse, 
welches die Ehescheidung zuläßt oder verwirft, gestattet sein 
soll, keine polizeiliche, sondern eine mit dem Gerichtsverfah¬ 
ren in Verbindung stehende, welche, soweit dieses Bestim¬ 
mungen darüber enthält, aus dem bürgerlichen Gesetzbuche 
zu entscheiden ist. 
Abgesehen hiervon ist aber auch die Ehescheidung auf 
wechselseitige Einwilligung eine ganz neue und eigenthüm¬ 
liche Art der Ehescheidungen, welche die Eheordnung nicht 
kannte, indem sie dieselbe im §. 45 ausdrücklich verbietet. 
Was daher im §. 70 über die Rekurse in Ehescheidungs¬ 
sachen vorgeschrieben ist, paßt nur für jene Fälle, welche 
die Eheordnung selbst im Auge hatte, und nicht für das 
eigenthümliche Verfahren bei der auf wechselseitige Einwilli¬ 
gung zu erwirkenden Ehescheidung, in welchem sich die Ehe¬ 
gatten nicht als Gegner gegenüberstehen, sondern denselben 
Zweck verfolgen, den sie nur erreichen können, wenn sie wäh¬ 
rend der ganzen Dauer des Verfahrens, mithin auch noch 
nach einem ihr Gesuch verwerfenden Urtheile erster Instanz 
einverstanden sind. Die in dem L.R.S. 291 enthaltene Vor¬ 
schrift ist deßhalb mit der Absicht der Gesetzgebung jedenfalls 
mehr im Einklange, wie wenn man eine einseitige Berufung 
D. Red. 
zulassen würde. 
Ueber L. R. S. 301. 
(J. S. der geschiedenen Ehefrau des Simon Lazarus Machol, 
Babette, geborene Westheimer, in Bruchsal, Klägerin, Appellantin, 
gegen ihren früheren Ehemann Simon Lazarus Machol daselbst, 
Beklagten, Appellaten, wegen Vermögens-Abtheilung, Herausgabe 
und Alimentation). 
Durch hofgerichtliches Erkenntniß vom 11. Dezember 1843 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer