Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 9 = Jg. 16. 1845/46 (1847))

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Die Berufung gegen ein Erkenntniß, welches 
eine Scheidung auf wechselseitige Einwilligung 
verwirft, ist unstatthaft, wenn sie nur von ei- 
nem Ehegatten erhoben wird. L. R. S. 291. 
(I. S. der Marx Maier Eisemannischen Cheleute von Stebbach. 
Ehescheidung betr.) 
Auf gepflogene Verhandlungen hatte das Hofgericht des 
Mittelrheinkreises das auf wechselseitige Einwilligung der 
genannten Eheleute gebaute Scheidungsgesuch für unstatt¬ 
haft erklärt; die Ehefrau ergriff hiergegen die Berufung 
an das Oberhofgericht, ohne daß nach Maasgabe des L.R.S. 
291 auch ihr Ehemann dasselbe gethan hätte; und es suchte 
die Appellantin die Zulässigkeit des von ihr einseitig ergrif¬ 
fenen Rechtsmittels dadurch zu begründen, daß sie ausführte, 
es sei hinsichtlich der Frage über die Zulässigkeit eines Rechts¬ 
mittels in Ehescheidungssachen nicht das Landrecht, sondern 
die Eheordnung maßgebend, weil zufolge des badischen Zu¬ 
satzes 311 a, anstatt des gerichtlichen Verfahrens der fran¬ 
zösischen Gesetzgebung, bei uns das polizeiliche Verfahreu 
der Eheordnung fortbestehe. 
Es gestatte aber der §. 70 der Eheordnung jedem Ehe¬ 
theil schlechthin den Rekurs gegen die Verwerfung jedes 
Scheidungsgesuches, und bestimme zugleich, daß eine solche 
Beschwerde an keine Zeit oder Rechtsförmlichkeiten gebunden 
sein solle. 
Das Oberhofgericht ging hierauf nicht ein, sondern er¬ 
klärte die ergriffene Berufung für unstatthaft, und zwar 
aus folgenden Gründen: 
Der L.R.S. 291 enthält die klare Bestimmung, daß ge¬ 
gen ein Urtheil, welches die nachgesuchte Ehescheidung auf 
wechselseitige Einwilligung verwirft, eine Berufung nur 
dann stattfinde, wenn sie von beiden Theilen in besondern 
Urkunden frühestens nach zehn und spätestens nach zwanzig 
Max-Planck-Institut für
	        
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